Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Bei der Zutheilung der Referendäre zu den Bezirksämtern und den Verwaltungs- 
kollegien wird, soweit es unbeschadet des Zwecks praktischer Ausbildung thunlich ist, auf 
die Wünsche der Betheiligten Rücksicht genommen. 
S. 16. 
Die Referendäre werden bei dem Antritt des Vorbereitungsdienstes beeidigt und 
genießen in dienstlichen Verhältnissen amtlichen Glauben. 
Bei dem Bezirksamt sind sie unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit 
des Amtsvorstands in den Geschäften der Bezirks= und Gemeindeverwaltung, insbesondere 
auch in denjenigen des Steuer= und Rechnungswesens praktisch zu unterweisen, mit der 
eigenen Bearbeitung einfacherer Fälle zu betrauen sowie zu wichtigeren Verhandlungen 
und Geschäften des Amtsvorstands, namentlich auch zu einigen Ruggerichten und Rech- 
nungsabhören beizuziehen. 
Bei den Kollegialstellen sind die Referendäre in die Geschäfte des Sekretär-, Revisions- 
und Registraturdiensts einzuleiten, auch zur Protokollführung bei kollegialen Berathungen 
und Verhandlungen zu verwenden. Außerdem soll ihnen Gelegenheit zur Bearbeitung 
sowohl einfacherer als schwierigerer Fälle und zum mündlichen Vortrag in der Sitzung 
gegeben werden. 
C. Zweite höhere Dienstprüfung. 
8. 17. 
Die Vornahme der zweiten höheren Dienstprüfung erfolgt bei dem Ministerium des 
Innern durch eine Kommission von mindestens fünf Mitgliedern, welche vom Staats- 
minister aus höheren Beamten des Departements bestellt wird. 
F. 18. 
Den Meldungen um Zulassung zu der zweiten Prüfung sind beizulegen: 
1) der Nachweis über die vorschriftsmäßige Ableistung des Vorbereitungsdienstes; 
2) soweit der letztere bei einem Gemeindebeamten geleistet wurde (§. 15), ein ober- 
amtlich beglaubigtes Zeugniß dieses Beamten über die Brauchbarkeit und Führung 
des Kandidaten während seiner Dienstleistung; 
3) für diejenige Zeit, während welcher der Kandidat nicht im Vorbereitungsdienst 
stand, ein Zeugniß der Polizeibehörde seines Aufenthaltsorts über seine Führung. 
Die Zeugnisse über die Leistungen und die Führung der Kandidaten während der Ab- 
leistung des Vorbereitungsdienstes bei staatlichen Behörden werden von Amtswegen beschafft.
	        
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