Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Lage und Bedeutung hiezu geeigneten Orten des Landes zuverläßige und vermögliche 
Männer als Agenten aufgestellt werden, um einerseits die Einlagen zu empfangen und 
an die Anstalt gelangen zu lassen, andererseits auf erhaltenen Auftrag derselben den Ein- 
legern Zahlungen zu leisten. 
Als Ersatz für alle Auslagen, namentlich für Schreibmaterialien 2c., wird den Agenten 
von der Sparkasse eine verhältnißmäßige Gebühr ausgesetzt, wogegen ihnen jeder Gebühren- 
bezug von den Einlegern der Anstalt sowohl bei Einlagen als bei Heimzahlungen unter- 
sagt ist, und die Einlagen samt den daraus erwachsenden Zinsen den Einlegern ohne 
irgend einen Abzug zurückzuzahlen sind. 
4. Aufwärter. 
Art. 35. 
Als Aufwärter werden rechtliche Männer durch Beschluß des Vorsteherkollegiums 
in die Dienste der Anstalt genommen. Dieselben können wie andere niedere Diener wieder 
entlassen werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Kontrolle der Verwaltung der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 36. 
Die Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins kontrollirt die Verwaltung der An- 
stalt durch drei von Seiner Majestät dem Könige aus ihrer Mitte ernannte Kom- 
missäre. 
Art. 37. 
Dieselben nehmen zu dem Ende theil an der Durchsicht und Abhör der Rechnungen 
und überzeugen sich in bestimmten Zeitabschnitten von dem Dasein der geeigneten Urkunden 
über das Eigenthum der Anstalt, sowie durch unvermuthete Kassenvisitationen von der geord- 
neten Kassen= und Rechnungsführung. 
Art. 38. 
Sollten zwischen ihnen und dem Vorsteherkollegium abweichende Ansichten über einen 
Gegenstand vorwalten, so unterliegt er der Entscheidung Seiner Königlichen 
Majestät.
	        
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