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Dienstprüfung im Departement des Innern ohne weitere Probedienstleistung in letzterem
Departement zugelassen werden.
IV. Uebergangsbestimmungen.
g. 23.
Die Vorschriften der §§. 10—13 finden erstmals bei der im Herbst 1886 statt-
findenden ersten höheren Dienstprüfung Anwendung.
Bis zur Frühjahrsprüfung des Jahres 1886 und einschließlich derselben wird die erste
höhere Dienstprüfung nach den Vorschriften der K. Verordnung vom 10. Februar 1837,
betreffend die Dienstprüfungen im Departement des Innern, Reg. Blatt S. 81, vorgenommen.
§. 24.
Die Bestimmungen der §§. 14—16 über die Dauer und Art des praktischen Vor-
bereitungsdienstes sind für alle diejenigen Regierungsreferendäre zweiter Klasse maßgebend,
welche die erste höhere Dienstprüfung später als im Frühjahr 1886 erstehen.
. 25.
Die Vorschriften der 88. 17—21 über die zweite höhere Dienstprüfung treten sofort
in Kraft.
Gleicherweise treten die Bestimmungen des §. 22 und des §. 1 Abs. 4 der gegen-
wärtigen Verordnung sofort in Wirksamkeit.
V. Schlußbestimmung.
g. 26.
Mit der Beendigung der im Frühjahr 1886 auf der Grundlage der bisherigen Vor-
schriften vorzunehmenden ersten höheren Dienstprüfung (§F. 23 Abs. 2) treten für das
Departement des Innern die §§. 1 bis 6 und die 8§§. 15 bis 31 der angeführten K.
Verordnung vom 10. Februar 1837 nebst der in der Verfügung vom 10. Juni 1845
(Reg. Blatt S. 216) getroffenen Zusatzbestimmung — die §§. 1—6 jedoch nur in Betreff
der höheren Dienstprüfungen — außer Kraft und werden durch die Vorschriften der
gegenwärtigen Verordnung ersetzt, soweit beides nicht nach dem vorstehenden §. 25 schon
in einem früheren Zeitpunkt geschieht.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 7. November 1885.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).