Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Bekanntmachung des K. Medizinalkolleginms, Abtheilung für die Staatskrankenanstalten, 
betreffend die Regelung der Verpflegungsgelder für die in die Landeshebammenschule und Gebär- 
anstalt in Stuttgart aufgenommenen Schülerinnen und Wöchnerinnen, sowie der Entschädigung für 
die aus der Gebäranstalt abgegebenen Ammen. 
Vom 12. November 1885. 
Da sich eine theilweise Aenderung der zudem in mehrfachen Bekanntmachungen zer- 
streuten Bestimmungen über die Verpflegungsgelder der in die Landeshebammenschule 
und Gebäranstalt in Stuttgart aufgenommenen Schülerinnen und Wöchnerinnen als ein 
Bedürfniß ergeben hat, so wird unter Aufhebung der Bekanntmachungen der K. Aussichts- 
kommission für die Staatskrankenanstalten vom 20. Mai 1875 (Reg. Blatt S. 309) und 
des K. Medizinalkollegiums, Abtheilung für die Staatskrankenanstalten, vom 6. August 1883 
(Reg. Blatt S. 200), wie auch einer weiteren Bekanntmachung der K. Aufsichtskommission 
für die Staatskrankenanstalten vom 13. März 1880, Nachstehendes verfügt: 
I. Die in die K. Landeshebammenschule eintretenden Hebammenschülerinnen haben auf 
die Dauer eines Lehrkurses als ordentliches Verpflegungsgeld bis auf Weiteres zu 
entrichten 
a) wenn sie auf Kosten einer Gemeinde aufgenommen werden je 21044 — 
b) wenn sie auf eigene Rechnung eintrrten e 270 4 — 
0) Nichtwürttembergerinnen . . . je 412 M 50 
Außerdem haben diejenigen Hebammenschülerinnen, welche in Gemäßheit der 
Verfügung des Medizinalkollegiums vom heutigen Tage wegen bei der Prüfung 
gezeigter unzureichender Kenntniß und Fertigkeit noch einen vierwöchigen Ergän- 
zungskurs absolviren, hiefür zu bezahlen 
a) wenn sie auf Kosten einer Gemeinde aufgenommen werden. je 39./4.20- 
b) wenn sie auf eigene Rechnung eintrrten jjje 50-4 40 5 
0) Nichtwürttembergerinnen .. . je 77 A — 
Die bei der Anmeldung der Schülerinnen nachzuveisende Sicherstellung des 
Kostenersatzes für die Anstalt hat sich auch auf die Kosten eines etwaigen Ergänzungs- 
kurses zu erstrecken. 
Wenn eine probeweise zugelassene Schülerin nach dem Ergebniß der mit ihr 
vorgenommenen Nachprüfung zur Schule nicht zugelassen wird (vergl. die Verfügung 
des Medizinalkollegiums, betreffend das Statut für die Landeshebammenschule und
	        
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