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dienenden Geräthen (§. 1) außer einer Anstellleiter eine Trag- oder Handspritze, wenn
aber die Parzelle oder Gemeinde für sich allein mehr als 200 Einwohner besitzt und
von dem Aufbewahrungsort der Geräthe der Gesammtgemeinde beziehungsweise des
Feuerlöschverbands mehr als 2 km entfernt ist, eine Abprotzspritze mit 80 mm Cylinder-
weite und 20 m Schläuchen vorhanden sein.
g. 4.
Die Räume zur Unterbringung der Spritzen und Schläuche müssen die genügende
Größe besitzen, hell und trocken, sowie mit den nöthigen Durchzugsöffnungen versehen
und gegen das Eindringen von Regen, Staub und dergleichen genügend geschützt sein.
Ihre Böden müssen einen angemessenen Belag haben.
Die angeführten Räume dürfen nicht in einer die jederzeitige Benützbarkeit und gute
Instandhaltung der aufbewahrten Feuerlöschgeräthe beeinträchtigenden Weise zur Aufbe-
wahrung andrer Gegenstände verwendet werden. Die Ausfahrten aus denselben dürfen
nicht verstellt werden.
Für zweckentsprechende Schlauchtrockenvorrichtungen muß Sorge getragen sein.
Auch liegt der Gemeinde beziehungsweise dem Feuerlöschverband ob, für die Ver-
fügbarkeit von Gebäuden zu sorgen, an und in welchen die nothwendigen Uebungen der
Feuerwehr abgehalten werden können.
8. 5.
In jeder Gemeinde und jeder Parzelle einer zusammengesetzten Gemeinde ist für
das Vorhandensein des im Fall eines Brandes zum Böschen erforderlichen Wassers nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse Sorge zu tragen.
Sind laufende Brunnen vorhanden, auf deren Benützung bei Brandfällen die
Gemeinde angewiesen ist, so ist das Abwasser derselben in entsprechend große, an passenden
Stellen angebrachte Behälter zu leiten.
Befindet sich ein Fluß oder Bach im Ort oder in dessen unmittelbarer Nähe und
beträgt die Tiefe desselben nicht stets mindestens 0,è5m, so sind an leicht zugänglichen
Stellen des Wassers Schwellvorrichtungen in entsprechender Anzahl anzubringen.
Hat ein Ort weder laufende Brunnen noch ein fließendes Gewässer, so sind, wofern
nicht eine Wasserversorgung mit Feuerhahnen oder Hydranten von ausreichender Leistungs-
fähigkeit besteht, Cisternen oder Hülben von entsprechender Größe zur Sammlung des
Tagwassers an geeigneten Stellen anzulegen. Dabei ist, soweit es die Terrainverhältnisse