Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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der Orte gestatten, auf eine möglichst hohe Lage der Cisternen oder Hülben in der Weise 
Bedacht zu nehmen, daß ihr Wasser im Fall eines Brandes abgelassen und in die 
Straßenkandel geleitet werden kann, in welch letzteren alsdann in entsprechenden Ent- 
fernungen kleine gemauerte Schächte zu dem Zwecke anzubringen sind, damit aus ihnen 
der eingehängte Saugschlauch einer Saugfeuerspritze gespeist oder das Wasser in die 
Butten, beziehungsweise unmittelbar in den Wasserkasten einer nicht mit Saugvorrichtung 
versehenen Spritze geschöpft werden kann. 
Aus dem Mangel der für Feuerlöschzwecke erforderlichen Wasservorräthe darf von 
den staatlichen Gemeindeaufsichtsbehörden kein Anlaß entnommen werden, einer wasser- 
armen Gemeinde die Herstellung einer Wasserversorgung mit künstlicher Zuleitung von 
Quell= oder Flußwasser polizeilich aufzuerlegen. 
8. 6. 
Jede Feuerwehr muß eine besondere Abtheilung für den Steigerdienst einschließlich 
des Rettungsdienstes und der Schlauchlegung und eine solche für die Bedienung der 
Spritzen und, wo Hydranten oder Feuerhahnen bestehen, eine weitere Abtheilung für den 
Hydrantendienst besitzen. Weitere Abtheilungen nach Maßgabe der Vorschriften des 
Art. 16 des Gesetzes sind da zu bilden, wo ein genügender Mannschaftsstand hiefür zur 
Verfügung steht. 
1. Die Zahl der Mitglieder der Steigerabtheilung einschließlich der Schlauchleger, 
jedoch ungerechnet den Kommandanten und den Hornisten, soll in der Regel betragen: 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden bis zu 400 Einwohnern 
mindestens 8 Mann, 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 400 bis zu 1200 Ein- 
wohnern je nach der Einwohnerzahl mindestens 12 bis 24 Mann, 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 1200 bis zu 3000 Ein- 
wohnern je nach der Einwohnerzahl . mindestens 30 bis 48 Mann, 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 3000 Einwohnern je 
nach der Einwohnerzahl und der Anzahl der vorhandenen Geräthe eine 
entsprechend größere Zahl. 
2. Die Zahl der Mitglieder der Abtheilung für die Bedienung der Spritzen hat 
sich nach der Zahl und Beschaffenheit der vorhandenen und ordentlicher Weise zur Be- 
nützung bestimmten Spritzen zu bemessen. 
 
	        
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