Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Art. 39. 
Die Ergebnisse ihrer Untersuchung (Art. 37) sowie alle Beschlüsse der Vorsteher, 
welche einer Entschließung Seiner Königlichen Majestät bedürfen (Art. 8, 
20, 21 und 22), werden durch die Centralleitung Höchstdenselben vorgetragen. 
Art. 40. 
Nach eingeholter Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät (Art. 39) wird 
der Stand der Verwaltung alljährlich von der Württembergischen Sparkasse durch die 
öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht, mit der Beurkundung der Kom- 
mission der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins (Art. 36 und 37) über die erfolgte 
Abhör der Rechnung und über deren Uebereinstimmung mit den Büchern der Anstalt, 
sowie über das Vorhandensein der Schulddokumente (Art. 37). 
Sechster Abschnitt. 
Auflösung der Sparkasse. 
Art. 41. 
Sollte im Verlauf der Zeit durch unvorhergesehene Umstände die Auflösung der 
Anstalt eintreten (Art. 14), so soll der vorhandene Vermögensüberschuß als bleibende 
Stiftung zum Besten der ärmeren Volksklassen (Art. 1, 2 und 3) erhalten werden. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage zur Lestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete 
oder vor Ausführung dieser Anordnung gefallene Thiere im Jahr 1865. 
Vom 9. März 1885. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg.Blatt S. 189) und der 
§§. 14 und 15 der Vollz.-Verf. vom 23. März 1881 zu diesem Gesetze (Neg. Blatt S. 196) 
sowie unter Rücksichtnahme auf das Ergebniß der Verwaltung der Centralkasse der Vieh- 
besitzer im laufenden Rechnungsjahr wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1885
	        
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