Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Dabei sind für die Bedienung einer Spritze 
bei einer Cylinderweite derselben von 100 mm mindestens 10 Mann, 
„ „ „ » „ 115 mm „ 16 „ 
1* # r*— # % 130 mm “ 20 7 
„J „ 145 mm „ 24 „ 
je ohne die erforderliche Ablösung in Rechnung zu nehmen. Diese Zahlen sind da, wo 
genügender Mannschaftsstand zur Verfügung steht, behufs Beschaffung der nöthigen Ab- 
lösung mindestens zu verdoppeln, wo zu solcher Verdoppelung der verfügbare Mannschafts- 
stand nicht ausreicht, ist für anderweite Gewinnung einer in Brandfällen nöthigen Ab- 
lösung durch die Lokalfeuerlöschordnung zu sorgen. 
Für jede Spritze ist ein Spritzenmeister und ein Stellvertreter desselben aufzustellen. 
3. Die Zahl der Mitglieder der Hydrantenabtheilung bemißt sich nach der Zahl 
der im Fall eines Brandes von größerer Ausdehnung gleichzeitig benutzbaren Hydranten 
oder Feuerhahnen, beziehungsweise nach der Zahl der vorhandenen Standröhren und 
Hydrantenschläuche. Dabei sind für die Bedienung je eines Hydranten oder Feuerhahnen 
mindestens.. 89m Mann 
in Rechnung zu nehmen. 
In Gemeinden, welche auf den ganzen Ort vertheilte, leistungsfähige Hydranten 
oder Feuerhahnen besitzen, tritt die Hydrantenabtheilung an die Stelle der Abtheilung 
für Herbeischaffung des Wassers (Ziffer 4). 
4. Wo für die Herbeischaffung des Wassers eine besondere Abtheilung der Feuer- 
wehr besteht, ist die Zahl der Wasserträger und Schöpfer einerseits nach der Zahl und 
Art der vorhandenen Spritzen, andrerseits nach der Art der Wasserbeschaffung in den 
einzelnen Gemeinden zu bemessen, und es soll dieselbe für die Regel betragen: 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden bis zu 400 Einwohnern 
mindestens 10 Mann, 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 400 bis zu 1200 Ein- 
wohnern je nach der Einwohnerzahl mindestens 12 bis 20 Mann, 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 1200 bis zu 3000 Ein- 
wohnern je nach der Einwohnerzahl mindestens 24 bis 36 Mann, 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 3000 Einwohnern je 
nach der Einwohnerzahl eine dem Bedürfniß entsprechende höhere Zahl.
	        
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