Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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5. Die Zahl der Mitglieder der etwa vorhandenen Abtheilungen für die Flüchtung 
und Bewachung der geretteten Fahrniß und für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf 
dem Brandplatz ist nach Maßgabe der besonderen örtlichen Verhältnisse und des verfüg- 
baren Mannschaftsstandes zu bemessen. In Gemeinden oder Feuerlöschverbänden bis 
zu 3000 Einwohnern genügen für beide Abtheilungen zusammen 12 bis 40 Mann. 
8. 7. 
In den einzelnen Parzellen zusammengesetzter Gemeinden sowie in den einzelnen 
der zu einem Feuerlöschverband vereinigten Gemeinden sollen zur Leistung der ersten Hilfe 
bei einem innerhab des Ortes ausbrechenden Brande so viele Einwohner, als zur Hand- 
habung der in der betreffenden Parzelle oder Gemeinde vorhandenen besonderen Lösch- 
und Rettungsgeräthe (zu vgl. S§. 3) erfornrh sind, für ihre Aufgabe eingeübt werden. 
8. 8 
Vorbehältlich einer nach den Beschlüssen der bürgerlichen Kollegien erfolgenden voll- 
ständigeren Ausrüstung der Feuerwehr von Seiten der Gemeinde, insbesondere hinsichtlich 
der ausgedehnteren Ausstattung derselben mit Helmen oder der Anschaffung von Dienst- 
röcken für die ganze Feuerwehr, für einzelne Abtheilungen derselben oder mindestens für 
die Führer der letzteren, hat die Gemeinde die Mitglieder der Feuerwehr, soweit diese 
nicht etwa selbst die Beschaffung der Ausrüstung übernimmt, mit den nachstehenden 
Ausrüstungsstücken zu versehen. 
1. Die Steiger und Retter einschließlich ihrer Führer haben zu erhalten: Helm, 
Armband, 11 cm breite Steigergurte, Steigerseil mit zwei Karabinern, außerdem min- 
destens die Hälfte derselben Beil sammt Tasche, Steigerlaterne und Signalpfeife und 
ein im Verhältniß zur Zahl der vorhandenen Fahrspritzen stehender Theil derselben einen 
Schlauchhalter, wobei sechs Schlauchhalter auf jede Spritze zu rechnen sind. In Gemein- 
den oder Feuerlöschverbänden von mehr als 1200 Einwohnern ist überdies die Hälfte der 
Retter mit einer Schlinge und einem Rettungssack und mindestens Ein Retter mit einer 
Rettungsbremse zu versehen. Auch müssen in Orten bis zu 1200 Einwohnern mindestens 
zwei, in größeren Orten mindestens vier Steiger mit einem Gurtkarabiner ausgestattet sein. 
2. Die — der Steigerabtheilung zugetheilten — Schlauchleger haben zu erhalten: 
Helm, Armband, 8 cm breite Gurte und wenigstens zur Hälfte eine Signalpfeife. 
3. Die Spritzenmeister sind zu versehen mit Helm, Armband, 8 cm breiter Gurte, 
Steigerlaterne und Holzhammer. Die gesammte Spritzenmannschaft ist mit Armbändern
	        
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