Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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jener Frist und vor der thatsächlich vollzogenen Eintheilung des Pflichtigen bloß noch 
schriftlich vorgebracht werden. Auf den 1. April jedes Jahres wird sodann vom Gemeinde- 
rath auf Grund schriftlicher Vernehmung des obersten Verwaltungsorgans der Feuerwehr 
die Ergänzung des Mannschaftsstandes und die Eintheilung der neu zugezogenen Mit- 
glieder in die einzelnen Abtheilungen vorgenommen. Von der Einreihung in die Feuer- 
wehr und der Eintheilung in eine bestimmte Abtheilung ist jedem neu zugezogenen Mit- 
glied urkundliche Eröffnung zu machen. Außerdem werden die Namen der neu zugezo- 
genen Feuerwehrmitglieder und ihre Eintheilung in die Abtheilungen durch Anschlag am 
Rathhaus öffentlich bekannt gemacht. 
Außerordentliche Ergänzungen der Pflichtfeuerwehr während des Laufes des Kalender- 
jahrs sind nur im Fall dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Kommandanten vom 
Gemeinderath vorzunehmen. 
8. 10. 
Für alle neu zu gründenden Feuerwehren sind die in der Beilage zu der gegen- 
wärtigen Verfügung enthaltenen Uebungsvorschriften und Signale maßgebend. 
Diese Uebungsvorschriften und Signale sind auch von den bestehenden Feuerwehren, 
soweit sie bis jetzt abweichende Reglements besitzen, spätestens bis zum 1. Januar 1888 
nach vorausgegangener genügender Einübung anzunehmen. 
F. 11. 
Bei sämmtlichen neu zu gründenden Feuerwehren besteht, soweit dieselben mit Helmen 
versehen sind, die Auszeichnung des Kommandanten in einem weißen, diejenige seines 
Stellvertreters in einem weiß und roten, diejenige der Zugführer in einem schwarzen, je 
auf dem Helm angebrachten Roßhaarbusch und wenn eine Feuerwehr oder Feuerwehr- 
abtheilung mehrere Kompagnien hat, die Auszeichnung der Hauptleute in einem rothen 
Roßhaarbusch. 
Bestehende Feuerwehren, bei welchen abweichende Helmauszeichnungen der Führer 
bestehen, haben die in Abs. 1 bezeichneten Auszeichnungen spätestens bis zum 1. Jannar 1888 
anzunehmen. 
Nicht berührt durch die vorstehenden Vorschriften wird da, wo die Fenerwehr mit 
Dienströcken versehen ist, die von der Beschlußfassung des Gemeinderaths abhängige 
Anbringung von Auszeichnungssternen oder Auszeichnungsborten an den Rockkrägen der 
Dienströcke der Führer der Feuerwehr. 
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