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Das Statut muß insbesondere Bestimmung treffen:
1. über die zu dem Verband gehörigen Gemeinden,
2. über die Bildung der Vertretung des Verbands, den Sit derselben, ihre Be-
fugnisse und Obliegenheiten,
3. über die Gründung einer gemeinschaftlichen Feuerlöschkasse (zu vergl. 8. 26) und
über den festgesetzten Maßstab für die Vertheilung der aufzubringenden Mittel
unter die einzelnen zu dem Verband gehörigen Gemeinden,
4. über den Ort oder die Orte der Aufbewahrung der Geräthe des Verbandes.
Auf die Verwaltung der Verbandsangelegenheiten finden die Bestimmungen über die
Verwaltung des Gemeindevermögens namentlich bezüglich der Aufstellung der Voran-
schläge und der Stellung und Nachprüfung der Jahresrechnungen sinngemäße Anwendung.
Dieselbe unterliegt der Aufsicht der Staatsbehörden, in deren Bezirk die Verbandsver-
tretung ihren Sitz hat, nach den über die Beaufsichtigung der Gemeindeverwaltung gel-
tenden Grundsätzen.
Eine Auflösung des Feuerlöschverbandes oder das Ausscheiden einzelner Gemeinden
aus demselben ist nur mit Genehmigung der Kreisregierung zulässig.
Zu Art. 6 und 7.
S6. 14.
Aus der Lokalfeuerlöschordnung, vor deren Vollziehbarkeitserklärung das Oberamt
in der Regel das Gutachten des Bezirksfeuerlöschinspektors einzuholen hat, muß sich
insbesondere ergeben:
1. die Art der Organisation des persönlichen Lösch= und Rettungsdienstes in der
Gemeinde beziehungsweise dem Feuerlöschverband und wo eine aus freiwilligen
oder berufsmäßig wirkenden und aus pflichtigen Abtheilungen gemischte Feuer-
wehr oder neben der Gemeindefeuerwehr eine Privatfeuerwehr besteht, welche sich
durch ihren Unternehmer und Leiter der Gemeinde gegenüber ein= für allemal
verpflichtet hat, an dem ganzen der Gemeindefeuerwehr obliegenden Lösch= und
Rettungsdienst sich zu betheiligen, das Verhältniß der verschiedenen Abtheilungen
und Feuerwehren zu einander, sowie die Voraussetzungen und näheren Umstände
ihres Zusammenwirkens bei Brandfällen und Uebungen;
2. wo Pflichtfeuerwehren oder mit pflichtigen Abtheilungen gemischte Feuerwehren
bestehen, die Altersgrenzen, innerhalb welcher die Pflichtigen in Anspruch ge-