Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Das Statut muß insbesondere Bestimmung treffen: 
1. über die zu dem Verband gehörigen Gemeinden, 
2. über die Bildung der Vertretung des Verbands, den Sit derselben, ihre Be- 
fugnisse und Obliegenheiten, 
3. über die Gründung einer gemeinschaftlichen Feuerlöschkasse (zu vergl. 8. 26) und 
über den festgesetzten Maßstab für die Vertheilung der aufzubringenden Mittel 
unter die einzelnen zu dem Verband gehörigen Gemeinden, 
4. über den Ort oder die Orte der Aufbewahrung der Geräthe des Verbandes. 
Auf die Verwaltung der Verbandsangelegenheiten finden die Bestimmungen über die 
Verwaltung des Gemeindevermögens namentlich bezüglich der Aufstellung der Voran- 
schläge und der Stellung und Nachprüfung der Jahresrechnungen sinngemäße Anwendung. 
Dieselbe unterliegt der Aufsicht der Staatsbehörden, in deren Bezirk die Verbandsver- 
tretung ihren Sitz hat, nach den über die Beaufsichtigung der Gemeindeverwaltung gel- 
tenden Grundsätzen. 
Eine Auflösung des Feuerlöschverbandes oder das Ausscheiden einzelner Gemeinden 
aus demselben ist nur mit Genehmigung der Kreisregierung zulässig. 
Zu Art. 6 und 7. 
S6. 14. 
Aus der Lokalfeuerlöschordnung, vor deren Vollziehbarkeitserklärung das Oberamt 
in der Regel das Gutachten des Bezirksfeuerlöschinspektors einzuholen hat, muß sich 
insbesondere ergeben: 
1. die Art der Organisation des persönlichen Lösch= und Rettungsdienstes in der 
Gemeinde beziehungsweise dem Feuerlöschverband und wo eine aus freiwilligen 
oder berufsmäßig wirkenden und aus pflichtigen Abtheilungen gemischte Feuer- 
wehr oder neben der Gemeindefeuerwehr eine Privatfeuerwehr besteht, welche sich 
durch ihren Unternehmer und Leiter der Gemeinde gegenüber ein= für allemal 
verpflichtet hat, an dem ganzen der Gemeindefeuerwehr obliegenden Lösch= und 
Rettungsdienst sich zu betheiligen, das Verhältniß der verschiedenen Abtheilungen 
und Feuerwehren zu einander, sowie die Voraussetzungen und näheren Umstände 
ihres Zusammenwirkens bei Brandfällen und Uebungen; 
2. wo Pflichtfeuerwehren oder mit pflichtigen Abtheilungen gemischte Feuerwehren 
bestehen, die Altersgrenzen, innerhalb welcher die Pflichtigen in Anspruch ge-
	        
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