Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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nommen werden (Gesetz Art. 15 Abs. 1), die Zahl und Gliederung der zu 
bildenden Abtheilungen, die Zusammensetzung des obersten Verwaltungsorgans 
der Feuerwehr im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes und des §. 9 Abs. 3, 
§§. 22 und 25 Abs. 3 der gegenwärtigen Verfügung, die dienstlichen Abzeichen 
der Mannschaft und der Führer, die Form der Wahl des Kommandanten und 
der Abtheilungsführer (zu vergl. Gesetz Art. 17), sowie die Dauer der Wahl- 
periode, die Art der Vorladung der Mitglieder zu den Uebungen (zu vergl. Art. 18); 
3. die vorgeschriebene Art und Weise der Erstattung der Anzeige von einer wahr- 
genommenen Feuersgefahr, die Form der Alarmirung im Brandfall und der 
Versammlungsort bei Alarmirungen; 
4. die Art der Beschaffung der nöthigen Gespanne für die Lösch= und Rettungsgeräthe 
aund — soweit das Wasser für Feuerlöschzwecke durch Fuhrwerke beigeschafft 
werden muß — die Ordnung des Wasserbeifuhrdienstes; 
5. die etwaige Verpflichtung der Hauseigenthümer oder Hausbewohner zur Beleuch- 
tung der in der Nähe des Brandplatzes oder auf dem Weg zu demselben gele- 
genen Gebäude bei nächtlichen Brandfällen, sowie die allgemeine Anordnung 
etwaiger weiterer ähnlicher Leistungen der Einwohnerschaft. 
S. 15. 
Den Besitzern größerer gewerblicher, insbesondere feuergefährlicher Betriebe, sowie 
den Besitzern von Anstalten, in welchen viele Personen, namentlich Kranke und Gebrech- 
liche, untergebracht sind, kann durch die Lokalfeuerlöschordnung insbesondere die Parat- 
haltung von Wasservorräthen, von Hand= oder Tragspritzen, von Extinkteuren, Löschdosen 
oder Löschflaschen, sowie von Rettungsgeräthen auferlegt werden. 
Sodann kann angeordnet werden, daß jeder Besitzer eines Gebäudes mit einem 
Stroh-, Schindel= oder Landerdach einige Löschbesen und eine über den Dachtrauf reichende 
Anstellleiter vorräthig zu halten und an einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren hat. 
Wo in Ermanglung einer ausreichenden Anzahl männlicher feuerwehrpflichtiger Ein- 
wohner durch die Lokalfenerlöschordnung den Frauenspersonen die Aufgabe des Wasser- 
tragens bei Brandfällen zugewiesen wird (zu vergl. Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes), erstreckt 
sich diese Verbindlichkeit nur auf solche Frauenspersonen, welche nach Alter, Gesundheits- 
verhältnissen und sonstiger Beschäftigungsweise für jene Dienstleistungen sich eignen.
	        
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