Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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digenden Organisation des Feuerlöschwesens der einzelnen Gemeinden und wofern nicht 
besondere örtliche Verhältnisse eine weitergehende Ausdehnung oder engere Begrenzung 
des Verbandes erfordern, hinreichend, wenn je diejenigen Orte in den Brandhilfsverband 
einbezogen werden, welche bis zu 10 km von einander entfernt sind. 
Wenn durch Vereinbarung die Gegenseitigkeit gesichert ist, können auch Orte außer- 
halb der Landesgrenzen in den Hilfsverband einbezogen werden. 
Zu Art. 9— 12. 
S. 20. 
Der Regelung durch das Statut der freiwilligen Feuerwehr sind insbesondere zu 
unterstellen: die Zusammensetzung und Eintheilung des Korps, die zum mindesten 
erforderliche Zahl der Mitglieder der einzelnen Abtheilungen, die persönlichen Erfordernisse 
zur Erwerbung der Mitgliedschaft, die Form der Aufnahme der neu eintretenden Mit- 
glieder, die persönlichen Leistungen, welche die Mitglieder übernehmen, soweit diese 
Leistungen nicht gesetzlich bestmmt sind (Art. 10 Abs. 3), und die Dauer der Dienst- 
pflicht, zu welcher der Eintritt verpflichtet, die Art der Wahl und die Wahlperiode des 
Kommandanten und der Abtheilungsführer, die Art der Bildung des obersten Verwal- 
tungsorgans der Feuerwehr (zu vergl. unten §. 25 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 des 
Gesetzes), die Bedingungen und Formen des Austrittes oder Ausschlusses aus dem Korps, 
die Vorschriften über die abzuhaltenden Uebungen und über die Art der Einberufung der 
Mitglieder zu denselben, die Art der Vertretung der Feuerwehr nach Außen und der 
Verwaltung ihrer ökonomischen Angelegenheiten, die Bezeichnung der Kasse, in welche die 
von dem Kommandanten erkannten Ordnungsstrafen (Gesetz Art. 11) fließen. 
Die Dienstzeit, deren Einhaltung den Mitgliedern durch das Statut auferlegt wird, 
soll in der Regel nicht auf weniger als auf fünf Jahre festgesetzt werden. 
Bei der oberamtlichen Genehmigung des Statuts ist insbesondere zu prüfen, ob die 
in demselben getroffenen Bestimmungen ausreichende Gewähr für die dauernde Sicherung 
eines nach Zahl und Ausbildung genügenden Mannschaftsstandes bieten, ob genügende 
Fürsorge für die Abhaltung der erforderlichen Anzahl von Uebungen der einzelnen 
Abtheilungen und des ganzen Korps getroffen ist (zu vergl. unten §. 23) und ob die 
Statuten mit den allgemeinen Vorschriften, sowie mit den Bestimmungen der Bezirks- 
und Lokalfeuerlöschordnung im Einklang stehen.
	        
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