Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

518 
Zu Art. 14 —19. 
g. 21. 
Zu den von der Feuerwehrpflicht ausgenommenen Geistlichen gehören auch die Alumnen 
des Priesterseminars in Nottenburg. 
Bei der Prüfung der Vollziehbarkeit der Lokalfeuerlöschordnung haben die Oberämter 
darauf zu achten, daß bei Bestimmung der Altersgrenze, von welcher an und bis zu 
welcher innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Feuerwehrpflicht in den einzelnen Gemeinden 
wirksam werden soll, nicht über das Bedürfniß hinausgegangen und daß insbesondere 
den Zöglingen der höheren Lehranstalten die Befreiung von dem Feuerwehrdienst überall 
da nicht versagt wird, wo dies ohne Gefährdung der Vollzähligerhaltung des nothwendigen 
Mannschaftsstandes der Feuerwehr möglich ist. 
S. 22. 
Für die Eintheilung der Pflichtigen in die einzelnen Abtheilungen sind in erster 
Linie die Wünsche der Betheiligten (zu vergl. §. 9 Abs. 3), wo diese aber mit den Rück- 
sichten auf eine zweckentsprechende Gliederung der Feuerwehr im Widerspruch stehen, die 
nach Vernehmung des obersten Verwaltungsorgans der letzteren zu ertheilenden Anordnungen 
des Gemeinderaths maßgebend. 
S. 23. 
Die Steigerabtheilungen einschließlich der Retter und Schlauchleger haben jährlich 
mindestens sechs, die Abtheilungen für die Bedienung der Spritzen sowie die Hydranten- 
abtheilungen und wo Spritzen ohne Saugvorrichtung in Anwendung sind, die Abtheilungen 
für die Herbeischaffung des Wassers jährlich mindestens vier Uebungen, theils einzeln, 
theils in Verbindung mit einander abzuhalten, außer den in Art. 18 des Gesetzes vor- 
geschriebenen beiden Hauptproben, mit deren einer die in Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes 
angeordnete Musterung der Feuerwehr durch den Bezirksfeuerlöschinspektor zu verbinden ist. 
Außerordentliche Uebungen kann der Gemeinderath oder das Oberamt anordnen. 
Die Uebungen sind nach vorhergehender Anzeige beim Ortsvorsteher (Gesetz Art. 18) 
mindestens vier Tage vor der Abhaltung derselben in der durch die Lokalfeuerlösch- 
ordnung bestimmten Form zur Kenntniß der theilnahmepflichtigen Mitglieder der Feuer- 
wehr zu bringen. 
Der Kommandant, die Hauptleute und die Zugführer haben Rapportbücher zu 
führen, in welchen die abgehaltenen Einzeln= und Gesammtübungen, sowie die Versäum-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.