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nisse bei Uebungen und Brandfällen und die vorgebrachten Entschuldigungsgründe ein-
zutragen sind. Die Entschuldigungsgründe sind spätestens am dritten Tag nach dem
Ausbleiben schriftlich vorzubringen. Die unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung
Ausgebliebenen sind dem Ortsvorsteher behufs der Abrügung der Verfehlung von dem
Kommandanten unter Vorlegung des Rapportbuches anzuzeigen (zu vergl. übrigens Art. 7
Abs. 2 des Gesetzes). Zu Art. 20
u Art. 20.
§. 24.
Zur Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes ist erforderlich, daß die
gesammte Steigerabtheilung einschließlich der Retter und Schlauchleger und außerdem
mindestens die Bedienungsmannschaft zu einer Fahrfeuerspritze mit Saugvorrichtung
beziehungsweise da, wo unmittelbar zum Löschen verwendbare, durch den ganzen Ort
verbreitete Feuerhahnen oder Hydranten bestehen, die Hydrantenabtheilung in der vor-
geschriebenen Minimalstärke vollständig aus Freiwilligen bestehe.
Die erforderlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Zusammenwirkens
der freiwilligen und der Pflichtabtheilungen einer gemischten Feuerwehr werden durch
die Lokalfeuerlöschordnung ertheilt.
Die Befugniß zur Verhängung von Ordnungsstrafen (Gesetz Art. 11) steht dem
Kommandanten einer gemischten Feuerwehr nicht zu.
Zu Art. 21.
F. 25.
Der örtlichen Feuerlöschkasse, welche in jeder einem Feuerlöschverband (Gesetz Art. 2)
nicht angehörenden Gemeinde zu gründen ist, ist durch den Gemeindeetat alljährlich die
zur Deckung der laufenden Bedürfnisse für das Feuerlöschwesen voraussichtlich erforderliche
Summe zuzuweisen. Außerdem sind, wenn die Anschaffung werthvollerer Spritzen oder
Geräthe bevorsteht und die ökonomischen Verhältnisse der Gemeinde die Vertheilung des
bezüglichen Aufwands auf mehrere Jahre wünschenswerth machen, der Feuerlöschkasse durch
den Gemeindeetat rechtzeitig besondere Zuschüsse behufs der allmählichen Ansammlung der
für jene Anschaffungen erforderlichen Mittel zuzuwenden.
In Feuerlöschverbänden (Gesetz Art. 2) ist für die verbundenen Gemeinden eine
gemeinschaftliche Feuerlöschkasse zu gründen, welcher nach Maßgabe der in Abs. 1 getroffenen
Bestimmungen alljährlich eine durch die statutarische Verwaltungsbehörde des Feuerlösch-
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