Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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nisse bei Uebungen und Brandfällen und die vorgebrachten Entschuldigungsgründe ein- 
zutragen sind. Die Entschuldigungsgründe sind spätestens am dritten Tag nach dem 
Ausbleiben schriftlich vorzubringen. Die unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung 
Ausgebliebenen sind dem Ortsvorsteher behufs der Abrügung der Verfehlung von dem 
Kommandanten unter Vorlegung des Rapportbuches anzuzeigen (zu vergl. übrigens Art. 7 
Abs. 2 des Gesetzes). Zu Art. 20 
u Art. 20. 
§. 24. 
Zur Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes ist erforderlich, daß die 
gesammte Steigerabtheilung einschließlich der Retter und Schlauchleger und außerdem 
mindestens die Bedienungsmannschaft zu einer Fahrfeuerspritze mit Saugvorrichtung 
beziehungsweise da, wo unmittelbar zum Löschen verwendbare, durch den ganzen Ort 
verbreitete Feuerhahnen oder Hydranten bestehen, die Hydrantenabtheilung in der vor- 
geschriebenen Minimalstärke vollständig aus Freiwilligen bestehe. 
Die erforderlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Zusammenwirkens 
der freiwilligen und der Pflichtabtheilungen einer gemischten Feuerwehr werden durch 
die Lokalfeuerlöschordnung ertheilt. 
Die Befugniß zur Verhängung von Ordnungsstrafen (Gesetz Art. 11) steht dem 
Kommandanten einer gemischten Feuerwehr nicht zu. 
Zu Art. 21. 
F. 25. 
Der örtlichen Feuerlöschkasse, welche in jeder einem Feuerlöschverband (Gesetz Art. 2) 
nicht angehörenden Gemeinde zu gründen ist, ist durch den Gemeindeetat alljährlich die 
zur Deckung der laufenden Bedürfnisse für das Feuerlöschwesen voraussichtlich erforderliche 
Summe zuzuweisen. Außerdem sind, wenn die Anschaffung werthvollerer Spritzen oder 
Geräthe bevorsteht und die ökonomischen Verhältnisse der Gemeinde die Vertheilung des 
bezüglichen Aufwands auf mehrere Jahre wünschenswerth machen, der Feuerlöschkasse durch 
den Gemeindeetat rechtzeitig besondere Zuschüsse behufs der allmählichen Ansammlung der 
für jene Anschaffungen erforderlichen Mittel zuzuwenden. 
In Feuerlöschverbänden (Gesetz Art. 2) ist für die verbundenen Gemeinden eine 
gemeinschaftliche Feuerlöschkasse zu gründen, welcher nach Maßgabe der in Abs. 1 getroffenen 
Bestimmungen alljährlich eine durch die statutarische Verwaltungsbehörde des Feuerlösch- 
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