Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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verbands (§. 13 Ziff. 2) festzusetzende und auf die betheiligten Gemeinden nach dem 
vereinbarten Kostenvertheilungsmaßstab umzulegende Summe zuzuweisen ist. 
Vor der Beschlußfassung über erheblichere, das Feuerlöschwesen betreffende Ausgaben 
der Feuerlöschkasse hat der Gemeinderath beziehungsweise die Verwaltungsbehörde des 
Feuerlöschverbandes das oberste Verwaltungsorgan der Feuerwehr (8. 14 Ziff. 2, 8. 20 
Abs. 1) gutächtlich über die vorgesehene Verwendungsart der Gelder der Feuerlöschkasse 
zu vernehmen. 
Zu Art. 22. 
S. 26. 
Für die Entrichtung der in Art. 22 des Gesetzes erwähnten Jahresabgabe ist das 
Innehaben eines Wohnsitzes in der Gemeinde bei Beginn des Rechnungsjahres maßgebend. 
Derselben unterliegen nicht diejenigen Personen, welche einer Alters= oder Berufs- 
klasse angehören, die durch die Lokalfeuerlöschordnung in Gemäßheit des Art. 15 Abs. 1 
des Gesetzes von der Verpflichtung zum Feuerwehrdienst allgemein befreit worden ist. 
Zu Art. 23—26. 
§. 27. 
Die zum Geschäftsbetrieb in Württemberg zugelassenen Feuerversicherungsanstalten 
haben durch Vermittlung der Vorstandschaft (Direktion) oder, wenn die letztere ihren 
Sitz nicht in Württemberg hat, durch Vermittlung des württembergischen Hauptagenten 
den zur Aufsichtführung über die Privatfeuerversicherungsanstalten berufenen Regierungs- 
kommissären innerhalb der ersten drei Monate jedes Kalenderjahrs ein Verzeichniß der 
in dem jeweilig vorausgegangenen Kalenderjahr in Württemberg erzielten Bruttoeinnahme 
aus Versicherungsprämien einzureichen. 
Die Regierungskommissäre haben die Richtigkeit der eingereichten Verzeichnisse zu 
prüfen, zu welchem Behufe ihnen die in §. 26 der Vollzugsinstruktion zum Mobiliar= 
feuerversicherungsgesetz vom 28. Mai 1852 (Reg. Blatt S. 132) eingeräumten Befugnisse 
zustehen, und nach Beseitigung etwaiger Anstände die beglaubigten Verzeichnisse der Ver- 
waltungskommission der Centralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens zum Zweck 
der Feststellung der von den Gesellschaften in die Centralkasse zu leistenden Jahres- 
beiträge mitzutheilen. 
Die Einzahlung der festgesetzten Jahresbeiträge hat je hälftig auf den 1. April 
und 1. Oktober jedes Jahres zu erfolgen.
	        
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