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Die einbezahlten Gelder werden von dem Hauptkassier der Gebäudebrandversicherungs-
anstalt verwaltet und es hat derselbe über die bezüglichen Einnahmen und Ausgaben alljähr-
lich besondere Rechnung abzulegen, deren Ergebnisse im Staatsanzeiger veröffentlicht werden.
§. 28.
Die Entschädigung, welche den nachgewiesenermaßen infolge der Dienstleistung bei
Brandfällen oder Uebungen verletzten oder erkrankten Feuerwehrleuten oder sonst beigezogenen
Personen beziehungsweise den Hinterbliebenen der Verunglückten aus der Centralkasse
zur Förderung des Feuerlöschwesens gewährt wird, besteht, soweit und solange die Mittel
der Kasse dies gestatten:
1. im Fall einer vorübergehenden, d. h. nicht länger als sechs Monate andauernden
Erkrankung oder Verletzung:
a) in dem Ersatz des entgangenen und nicht anderweitig erstatteten Arbeits-
verdienstes, dessen Höhe von der Verwaltungskommission auf Grund der von
dem Verletzten oder Erkrankten beizubringenden Nachweise nach billigem Er-
messen festgesetzt wird;
b) in dem Ersatz der taxmäßigen Kosten des Arztes und der Medikamente, falls
nicht der Verunglückte unentgeltliche Aufnahme in ein Krankenhaus zu bean-
spruchen befugt ist;
2. im Falle einer mehr als sechs Monate anhaltenden Erkrankung oder Verletzung,
sowie im Falle bleibender Invalidität:
a) für die ersten sechs Monate in den unter Ziff. 1 angegebenen Leistungen;
b) für die folgende Zeit in einer festen jährlichen Unterstützung, deren Höhe
nach dem Grad der Invalidität, sowie nach den Erwerbs-, Vermögens= und
Familienverhältnissen des Verunglückten bemessen wird;
3. im Fall des Todes des Verunglückten in den Kur= und Beerdigungskosten, sowie
in einer seiner Wittwe und seinen ehelichen Kindern zu reichenden, jährlich
wiederkehrenden Unterstützung, welche nach den Verhältnissen des einzelnen Falles
bemessen wird. Diese Unterstützung hört auf, wenn die Wittwe wieder heirathet,
beziehungsweise die Kinder das sechszehnte Jahr zurückgelegt haben.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann die Verwaltungskommission
der Centralkasse für die Höhe der den Wittwen und Waisen verunglückter Feuerwehrleute
zu gewährenden jährlichen Unterstützung bestimmte Sätze ein für allemal festsetzen.