Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Die einbezahlten Gelder werden von dem Hauptkassier der Gebäudebrandversicherungs- 
anstalt verwaltet und es hat derselbe über die bezüglichen Einnahmen und Ausgaben alljähr- 
lich besondere Rechnung abzulegen, deren Ergebnisse im Staatsanzeiger veröffentlicht werden. 
§. 28. 
Die Entschädigung, welche den nachgewiesenermaßen infolge der Dienstleistung bei 
Brandfällen oder Uebungen verletzten oder erkrankten Feuerwehrleuten oder sonst beigezogenen 
Personen beziehungsweise den Hinterbliebenen der Verunglückten aus der Centralkasse 
zur Förderung des Feuerlöschwesens gewährt wird, besteht, soweit und solange die Mittel 
der Kasse dies gestatten: 
1. im Fall einer vorübergehenden, d. h. nicht länger als sechs Monate andauernden 
Erkrankung oder Verletzung: 
a) in dem Ersatz des entgangenen und nicht anderweitig erstatteten Arbeits- 
verdienstes, dessen Höhe von der Verwaltungskommission auf Grund der von 
dem Verletzten oder Erkrankten beizubringenden Nachweise nach billigem Er- 
messen festgesetzt wird; 
b) in dem Ersatz der taxmäßigen Kosten des Arztes und der Medikamente, falls 
nicht der Verunglückte unentgeltliche Aufnahme in ein Krankenhaus zu bean- 
spruchen befugt ist; 
2. im Falle einer mehr als sechs Monate anhaltenden Erkrankung oder Verletzung, 
sowie im Falle bleibender Invalidität: 
a) für die ersten sechs Monate in den unter Ziff. 1 angegebenen Leistungen; 
b) für die folgende Zeit in einer festen jährlichen Unterstützung, deren Höhe 
nach dem Grad der Invalidität, sowie nach den Erwerbs-, Vermögens= und 
Familienverhältnissen des Verunglückten bemessen wird; 
3. im Fall des Todes des Verunglückten in den Kur= und Beerdigungskosten, sowie 
in einer seiner Wittwe und seinen ehelichen Kindern zu reichenden, jährlich 
wiederkehrenden Unterstützung, welche nach den Verhältnissen des einzelnen Falles 
bemessen wird. Diese Unterstützung hört auf, wenn die Wittwe wieder heirathet, 
beziehungsweise die Kinder das sechszehnte Jahr zurückgelegt haben. 
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann die Verwaltungskommission 
der Centralkasse für die Höhe der den Wittwen und Waisen verunglückter Feuerwehrleute 
zu gewährenden jährlichen Unterstützung bestimmte Sätze ein für allemal festsetzen.
	        
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