Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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lichen Zeugnisses über den jeweiligen Zustand und die sonstigen Verhältnisse des Verun- 
glückten. 
g. 32. 
Hat eine im Feuerwehrdienst erfolgte Verletzung oder Erkrankung früher oder später 
den Tod des Verunglückten zur Folge und wird von den Hinterbliebenen in Gemäßheit 
des 8. 28 Ziff. 3 Unterstützung beansprucht, so ist sofort und längstens binnen vierzehn 
Tagen vom Todestag an gerechnet der Thatbestand auf die in 8. 30 Abs. 2 bezeichnete 
Weise festzustellen und unter Zuziehung eines Arztes namentlich zu konstatiren, daß die 
im Dienst erfolgte Verletzung oder Erkrankung die Ursache des eingetretenen Todes des 
Verunglückten wirklich bildet. 
Dem Unterstützungsgesuch sind die Akten über das Ergebniß der angestellten Unter- 
suchung, sowie ein gemeinderäthliches Zeugniß über die Familien-, Vermögens= und 
Erwerbsverhältnisse der Hinterbliebenen und über den Geburtsag der etwa hinterbliebe- 
nen Kinder beizulegen. « 
Erhalten die Hinterbliebenen eines Verunglückten eine jährlich wiederkehrende Unter- 
stützung, so ist je nach Verfluß eines Jahres das Unterstützungsgesuch zu erneuern und 
demselben ein gemeinderäthliches Zeugniß darüber anzuschließen, ob die Verhältnisse der 
Hinterbliebenen sich inzwischen geändert haben oder nicht. 
§. 33. 
Die Verwilligung von Beiträgen aus der Centralkasse zur Anschaffung neuer Feuer- 
löschgeräthe namentlich neuer Spritzen durch Gemeinden oder Feuerlöschverbände ist an 
die Bedingung geknüpft, daß die anzuschaffenden Geräthe bestimmten technischen Anforde- 
rungen entsprechen, welche im Anschluß an die Fortschritte der Technik von der Verwal- 
tungskommission der Centralkasse mit Genehmigung des Ministeriums von Zeit zu Zeit 
allgemein festgesetzt und veröffentlicht, oder welche entsprechend den besonderen Verhält- 
nissen einer Gemeinde oder eines Feuerlöschverbandes bei der Verwilligung des Beitrags 
speziell gestellt werden. 
Bei der Bemessung der aus der Centralkasse zu gewährenden Beiträge ist auf die 
ökonomische Lage der Gemeinden, welchen dieselben zu Theil werden, besondere Rücksicht 
zu nehmen. Die Ausbezahlung des verwilligten Beitrags erfolgt erst, wenn eine vorzu- 
nehmende technische Untersuchung ergeben hat, daß die angeschafften Geräthe den an die 
Verwilligung des Beitrags aus der Centralkasse geknüpften Bedingungen entsprechen.
	        
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