Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

525 
Die Vornahme dieser Untersuchung ist von dem Vorstand des Verwaltungsraths der 
Gebäudeversicherungsanstalt in der Regel dem Bezirksfeuerlöschinspektor, wofern er Tech- 
niker ist, zu übertragen, es kann jedoch mit derselben, wenn es sich um werthvolle Geräth- 
schaften handelt oder sonstige besondere Gründe für die Beiziehung des Landesfeuerlösch- 
inspektors vorliegen, auch der letztere beauftragt werden. 
g. 34. 
Die drei der Verwaltungskommission der Centralkasse zur Förderung des Feuer- 
löschwesens angehörenden Delegirten der Mobiliarfeuerversicher gsanstalten werden unter 
der Leitung des Vorstands des Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt 
je auf die Dauer von drei Jahren in der Weise gewählt, daß von der Direktion und 
bei Gesellschaften, deren Direktionssitz außerhalb Württembergs sich befindet, von dem 
württembergischen Hauptagenten jeder in Württemberg zum Geschäftsbetrieb zugelassenen 
Mobiliarfeuerversicherungsanstalt drei dieser Anstalten schriftlich bezeichnet werden, wel- 
cher die Entsendung eines Vertreters in die Verwaltungskommission zustehen soll. Dabei 
hat jede Anstalt so viele Wahlstimmen, als sie in dem Kalenderjahr der Wahl Voll- 
beträge von 100 x nach Maßgabe des Art. 23 des Gesetzes in die Centralkasse einzu- 
bezahlen hat. 
Kommt die Direktion beziehungsweise Hauptagentur einer Anstalt der Aufforderung 
bes Vorstands des Verwaltungsrathes der Gebäudebrandversicherungsanstalt zur Abgabe 
ihrer Wahlstimme binnen zwei Wochen vom Tag der durch Postschein nachgewiesenen Ab- 
sendung der Aufforderung nicht nach, so geht sie für die betreffende Wahlperiode ihres 
Wahlrechtes verlustig. 
Als gewählt gelten diejenigen drei Anstalten, welche die meisten der abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigen. Haben mehrere Anstalten gleich viele Stimmen erhalten, 
so entscheidet das Loos. 
Der gewählten Anstalt bleibt die Bestellung eines in Stuttgart wohnenden Dele- 
girten überlassen. 
§. 35. 
Die in die Verwaltungskommission der Centralkasse berufenen sechs Delegirten der 
Feuerwehren des Landes werden von dem Landesverband der württembergischen Feuer- 
wehren bei den ordentlichen Versammlungen dieses Verbandes (den Landesfeuerwehrtagen) 
je für die Zeit von einer solchen Versammlung bis zur anderen längstens aber auf die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.