Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Zeit von drei Jahren gewählt und es werden dabei zugleich drei Ersatzmänner bestimmt, 
welche für den Fall des Todes oder des sonstigen Ausscheidens einzelner gewählten 
Delegirten für den Rest ihrer Wahlperiode an die Stelle derselben zu treten haben. 
Die Wahl der Delegirten und der Ersatzmänner erfolgt durch schriftliche Abstim- 
mung der auf dem Landesfeuerwehrtag vertretenen Feuerwehren und es kommt hiebei den 
einzelnen Feuerwehren dieselbe Stimmenzahl zu wie bei der Wahl des Landesfeuerwehr- 
ausschusses. 
Sollte nach dem Ablauf von drei Jahren seit der Wahl der Delegirten ein Landes- 
feuerwehrtag nicht stattfinden, oder sollte auf dem letzteren eine Wahl von Delegirten 
nicht zu Stande kommen, so bleibt bis zum Zustandekommen einer solchen Wahl die 
Ernennung der Delegirten dem Landesfeuerwehrausschuß überlassen. 
Für den Fall, daß ein Laudesfeuerwehrausschuß nicht bestehen sollte, bleibt besondere 
Verfügung vorbehalten. 
§. 36. 
Soweit der Minister nicht selbst den Vorsitz übernimmt, ist der Vorstand des Ver- 
waltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt Vorsitzender der Verwaltungskom- 
mission der Centralkasse. 
Derselbe hat die Versammlungen der Kommission, so oft genügender Stoff vorliegt, 
unter schriftlicher Einladung der Mitglieder einzuberufen, die Versammlungen zu leiten, 
die von der Kommission innerhalb ihrer Zuständigkeit gefaßten Beschlüsse zu vollziehen 
und die laufenden Geschäfte entweder unmittelbar oder nach Einziehung eines Referats 
des Landesfeuerlöschinspektors beziehungsweise eines ordentlichen Mitglieds des Verwal- 
tungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt zu besorgen. 
In dringenden Fällen der Unterstützung verunglückter Feuerwehrleute oder der Hin- 
terbliebenen derselben (Art. 24 Abs. 1), sowie wenn es sich um die Bestreitung des eige- 
nen Verwaltungsaufwands der Centralkasse handelt (zu vergl. Art. 26 Abs. 2, Art. 29 
Abs. 2), kann der Vorsitzende der Kommission für sich allein — vorbehältlich späterer 
Mittheilung an die letztere — Zahlungsanweisungen an den Kassier erlassen. In allen 
übrigen Fällen kann über die Gelder der Kasse nur auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses 
der Verwaltungskommission verfügt werden. Weicht dabei die Kommission nach der An- 
sicht des Vorsitzenden von der gesetzlichen Bestimmung der Centralkasse oder von den 
  
 
	        
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