Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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M 9 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 18. März 1885. 
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betressend die vorläufige Einführung von Aenderungen 
des Zolltarifs. Vom 7. März 1885. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend das Verbot der 
Ein= und Durchfuhr von Schweinen und Ziegen aus Oesterreich-Ungarn, Nußland, Rumänien, Serbien und 
Bulgarien sowie der Ein= und Durchfuhr von Schafen aus den letztgenannten drei Ländern. Vom 12. März 1885. 
  
  
tekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die vorläusige Einführung von Nenderungen des Jolltarifs. 
Vom 7. März 1885. 
Die von dem Bundesrath beschlossenen Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung 
vom 20. Februar d. J., betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf 
Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste, welche in dem Nachtrag zu Nr. 8 des Central- 
blatts für das Deutsche Reich vom Jahr 1885 abgedruckt sind, werden nachstehend auch 
auf diesem Wege zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 7. März 1885. 
Hölder. Renner. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Februar d. J. zu dem Gesetze, betreffend die 
vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, vom 20. Februar d. J. (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 15) sowie zur Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die vorläufige Einführung 
von Eingangszöllen auf Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste, vom 20. Februar d. J. (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 16) folgende Bestimmungen getroffen:
	        
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