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einem nunmehr besonders aufzustellenden Korporationsbeamten versehen werden sollen,
und sie hat zutreffendenfalls die etwa erforderlichen Ergänzungen oder Abänderungen des
mit dem Oberfeuerschauer abgeschlossenen Dienstvertrags einzuleiten.
Will ein besonderer Bezirksfeuerlöschinspektor bestellt werden, so ist in denjenigen
Bezirken, in welchen ein Bezirksfeuerwehrausschuß besteht, dieser letztere von der Amts-
versammlung über seine Wünsche und Anträge vor der Wahl des Bezirksfeuerlöschinspek-
tors zu vernehmen.
F. 39.
Bei den von dem Bezirksfeuerlöschinspektor vorzunehmenden jährlichen Visitationen
des Feuerlöschwesens der einzelnen Gemeinden, hat derselbe sich insbesondere darüber zu
vergewissern, daß die Uebungen der Feuerwehr in sachgemäßer Weise und in der genü-
genden Anzahl (zu vergl. §. 23) vorgenommen werden.
Der Bezirksfeuerlöschinspektor kann einer Feuerwehr des Bezirks nur als Komman-
dant angehören. Wo dies der Fall ist, hat das Oberamt in jedem zweiten Jahre den
Landesfeuerlöschinspektor zu ersuchen, in der betreffenden Gemeinde die in Art. 28 Abs. 2
des Gesetzes vorgeschriebene Untersuchung der Feuerlöschgeräthe und Besichtigung der
Feuerwehr vorzunehmen.
Auf den ersten April jedes Jahres hat der Bezirksfeuerlöschinspektor eine übersicht-
liche Darstellung des jeweiligen Standes der Feuerlöscheinrichtungen der einzelnen Ge-
meinden des Bezirks dem Oberamt vorzulegen, welches dieselbe dem Landesfeuerlösch-
inspektor mittheilt.
Zu Art. 29.
S. 40.
Die Aufträge beziehungsweise Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens oder Ober-
gutachtens in Angelegenheiten des Feuerlöschwesens (Art. 29 Abs. 1, Art. 28 Abs. 4 des
Gesetzes; §. 13 Abs. 1, §. 18 Abs. 2 der gegenwärtigen Verfügung) sind von den
Kollegialbehörden beziehungsweise den Oberämtern unmittelbar an den Landesfeuerlösch-
inspektor zu richten.
Behufs der wirksamen Führung der technischen Oberaufsicht über die Feuerlösch-
einrichtungen und die Feuerwehren in den einzelnen Bezirken des Landes hat der Landes-
feuerlöschinspektor alljährlich in einer Anzahl von Gemeinden des Landes, welche von dem
Vorstand des Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt bestimmt werden,
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