1. Wer auf Grund der Bestimmungen in Absatz 2 des §. 1 des vorgedachten Gesetzes die
Eingangsabfertigung von Waaren, für welche durch eine auf Grund des Gesetzes erlassene An-
ordnung des Reichskanzlers eine Zollabgabe vorläufig in Hebung gesetzt ist, nach dem im Zoll-
tarifgesetz vom 15. Juli 1879 vorgeschriebenen Zollsatze in Anspruch nimmt, hat der Zolldirektiv=
behörde den Nachweis zu führen, daß durch einen vor dem 15. Januar d. J. abgeschlossenen
Vertrag die unmittelbare Lieferung dieser Waare nach dem Zollinlande bedungen worden ist.
2. Der Nachweis ist in der Regel durch Vorlage eines vor dem 15. Januar d. J. im
Zollinlande gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Vertrages zu führen. Der
Beweis durch mindestens zwei vereidigte Zeugen ist zwar gleichfalls zuzulassen, jedoch als genügend
nur dann anzuerkennen, wenn die Zeugen Inländer sind und gegen ihre Glaubwürdigkeit nach
den angestellten Erhebungen Bedenken nicht obwalten.
II.
1. Für denjenigen Roggen, welcher in Spanien oder in einem der vertragsmäßig meist-
begünstigten Staaten?) nachweislich produzirt worden ist, wird bei der Einfuhr in das Zollgebiet
der Eingangszoll nach dem im Tarif A zum Handels= und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen
Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 307 ff.) vereinbarten Satze von
1% für 100 kg erhoben.
2. Derjenige, welcher Roggen aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Länder zu dem
ermäßigten Zollsatze einführen will, hat dies dem für den betreffenden ausländischen Bezirk
lAnmerkung:
Hierzu gehören iPbggenwwärtig die folgenden Staaten:
rgentinische Konföderation,
elgien,
Costarica,
rankreich,
riechenland,
Großbritannien,
awansche Inseln,
talien
Norea“
Nüensa.
Resitoß.“"
Oesterreich-Ungarn,
ersien,
Portuaal.
S “*
Rumän
Szwede und Norwegen,
iz,
Schweig
Spanien,
uͤrkei,
Bäruei Staaten von Amerika.