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M 50.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 8. Dezember 1885.
Inhalt.
Befüung des Ministeriums des Iinern= betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadeng für das Jahr 1886.
m 25. November 1885. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend
* Wachtra Herzeicnig solcher bölanem Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen-
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berchtigt sind; Pighlen Namhaftmachung
provisorisch erelheng ter Anstalten. Vom 25. November 1885. — Be kanntmachung des Finanzministeriums, be-
treffend die Venemnng des statistisch- topographischen Bureau. Vom 23. November 1885.
versügung des Ministerinms des Innern,
betreffend die Umlage des Gebändebrandschadens für das Jahr 1836.
Vom 25. November 1885.
Nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen
Brandversicherungsanstalt, vom 14. März 1853 Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 (Reg. Blatt
S. 79), sowie des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1853
aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung vom 30. März 1875 Art. 1, (Reg. Blatt
S. 163) wird im Oinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungskasse
und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden die
Umlage für das Kalenderjahr 1886 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der
dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags in
den höheren und niedereren Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853 §F. 12c)
der Beitag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag
Neun Pfennig
zu betragen hat.