Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August des 
künftigen Jahres an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen 
und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1886 an den Ver- 
waltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 25. November 1885. 
Hölder. 
bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend ein Nachtrageverzeichniß solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von ZBeug- 
nissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt 
sind; desgleichen Ramhastmachung provisorisch berechtigter Anstalten. 
Vom 25. November 1885. 
Nachstehend werden die von dem Reichskanzler in No. 47 des Centralblattes für das 
Deutsche Reich erlassenen Bekanntmachungen vom 13. November 1885, betreffend ein 
Nachtragsverzeichniß solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt 
sind; desgleichen Namhaftmachung provisorisch berechtigter Anstalten, zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 25. November 1885. 
Hölder. Steinheil. 
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 23. April d. J. (S. 1717)) wird hierunter ein Nachtrags- 
Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. I. der Wehrordnung 
vom 28. September 1875 zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt find. 
*) Regierungsblatt Seite 88 ff.
	        
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