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Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August des
künftigen Jahres an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen
und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1886 an den Ver-
waltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 25. November 1885.
Hölder.
bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend ein Nachtrageverzeichniß solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von ZBeug-
nissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt
sind; desgleichen Ramhastmachung provisorisch berechtigter Anstalten.
Vom 25. November 1885.
Nachstehend werden die von dem Reichskanzler in No. 47 des Centralblattes für das
Deutsche Reich erlassenen Bekanntmachungen vom 13. November 1885, betreffend ein
Nachtragsverzeichniß solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt
sind; desgleichen Namhaftmachung provisorisch berechtigter Anstalten, zur allgemeinen
Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 25. November 1885.
Hölder. Steinheil.
Bekanntmachung.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 23. April d. J. (S. 1717)) wird hierunter ein Nachtrags-
Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. I. der Wehrordnung
vom 28. September 1875 zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt find.
*) Regierungsblatt Seite 88 ff.