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b. Privat-TKehranstalten. +)
I. Königreich Württemberg. II. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
l
Die Privat-Lateinschule des Professors Warth zu 1 Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Johannes Barop zu
Kornthal (bisher provisorisch berechtigt, Ver- 1 Keilhau (früher mit J) Verzeichniß vom 23. April
zeichniß vom 23. April d. J., S. 187, IV.). D d. J., S. 171, C. b. VIII.).
D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist.
Königreich Preußen.
Provinz Schleswig-Holstein.
Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel (D. I. 1. a. a. O.).1)
Berlin, den 13. November 1885.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
Bekanntmachung.
Den nachbezeichneten Lehranstalten:
1. dem Knaben-Institut des Dr. Künkler (früher Privat-Erziehungs-Anstalt von Dr. Künkler und
Dr. Burkart) zu Biebrich,
1#2. der katholischen Knaben-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalt von Gerhard Loben zu Kemperhof
bei Coblenz,
13. der Knaben-Abtheilung der Privatschule des Dr. Friedrich Thomas Roth (früher Teichmann)
zu Leipzig und
4. der Erziehungs-Anstalt des Dr. Heinrich Stoy zu Jena.
ist provisorisch, und zwar der unter Ziffer 2 aufgeführten Anstalt nur bis einschließlich zum Oster-
+)Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im
Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohlbestandenen Entlassungsprüsung ausstellen, für welche das
Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
7) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten-Eintritts-
prlfung bestanden haben. (Vorbedingung der Zulassung zu dieser Prüfung ist die Beibringung des Zeugnisses der
Reise für die Prima eines deutschen Gymnasiums oder Real-Gymnasiums.)
4) Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.