Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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b. Privat-TKehranstalten. +) 
I. Königreich Württemberg. II. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
l 
Die Privat-Lateinschule des Professors Warth zu 1 Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Johannes Barop zu 
Kornthal (bisher provisorisch berechtigt, Ver- 1 Keilhau (früher mit J) Verzeichniß vom 23. April 
zeichniß vom 23. April d. J., S. 187, IV.). D d. J., S. 171, C. b. VIII.). 
D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist. 
Königreich Preußen. 
Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel (D. I. 1. a. a. O.).1) 
Berlin, den 13. November 1885. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
Bekanntmachung. 
Den nachbezeichneten Lehranstalten: 
1. dem Knaben-Institut des Dr. Künkler (früher Privat-Erziehungs-Anstalt von Dr. Künkler und 
Dr. Burkart) zu Biebrich, 
1#2. der katholischen Knaben-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalt von Gerhard Loben zu Kemperhof 
bei Coblenz, 
13. der Knaben-Abtheilung der Privatschule des Dr. Friedrich Thomas Roth (früher Teichmann) 
zu Leipzig und 
4. der Erziehungs-Anstalt des Dr. Heinrich Stoy zu Jena. 
ist provisorisch, und zwar der unter Ziffer 2 aufgeführten Anstalt nur bis einschließlich zum Oster- 
+)Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im 
Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohlbestandenen Entlassungsprüsung ausstellen, für welche das 
Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
7) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten-Eintritts- 
prlfung bestanden haben. (Vorbedingung der Zulassung zu dieser Prüfung ist die Beibringung des Zeugnisses der 
Reise für die Prima eines deutschen Gymnasiums oder Real-Gymnasiums.) 
4) Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
	        
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