Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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angestellten deutschen Konsul anzumelden und die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses zu be- 
antragen. Hierbei ist zu deklariren: 
a) ob der Roggen unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Fall unter 
Angabe der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart und Signatur, 
b) mit welchem Transportmittel und, falls der Transport land= oder flußwärts erfolgt, 
über welches Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll. 
3. Zur Führung des Nachweises, daß der Noggen in einem der betreffenden Länder 
produzirt ist, sind dem Konsul die von demselben für erforderlich erachteten Beweisstücke vorzulegen. 
4. Falls der Konsul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein ent- 
sprechendes Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport land= oder flußwärts 
erfolgt, die Frist, innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung 
gestellt sein muß, sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung noch eine Lagerung der 
Waare während des Transports statthaft ist, wenn aber der Transport seewärts erfolgt, die 
Bestimmung, daß das Schiff einen Hafen eines nicht meistbegünstigten Landes nicht anlaufen darf. 
5. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenzeingangsamt 
zu übergeben und werden daselbst zurückbehalten. 
Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt an die Stelle 
des Grenzeingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zoll- 
ausschlußgebiets. Bei der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete 
Behörde dem Transport eine Bescheinigung dahin beizufügen, daß die Waare in Gemäßheit des 
nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestellten konsularischen Ursprungsattestes aus dem zu 
bezeichnenden meistbegünstigten Lande herstammt, und daß dieselbe während ihres Verweilens 
im Zollausschlußgebiet nachgewiesener Maßen eine Vertauschung nicht erfahren hat. Diese 
Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamte zu übergeben. 
6. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landesfinanzbehörden Er- 
leichterungen hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden. 
7. Für Roggen, welcher seewärts verladen worden, bevor der betreffende Konsul zur 
Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ermächtigt war, kann bei unmittelbarer Einfuhr aus dem 
Ursprungslande die Abstammung aus einem meistbegünstigten Staate durch Vorlegung von 
Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen Korrespondenzen oder in anderer geeigneter Weise der 
Zollbehörde bezw. der in Ziff. 5 bezeichneten Behörde des Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden. 
Berlin, den 20. Februar 1885. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Burchard.
	        
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