Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8. 2. 
Das Ehrenzeichen besteht aus einer durchbrochenen Platte von gepreßtem Metall, 
welche in der Mitte das Landeswappen und unterhalb desselben einen Feuerwehrhelm 
mit zwei sich kreuzenden Feuerwehrbeilen sowie eine senkrecht zu dem Landeswappen 
gestellte und bis zum unteren Ende der Umrahmung reichende Feuerwehrleiter zeigt. 
Die letztere setzt sich auch oberhalb des Landeswappens fort und schließt sich hier nebst 
den Spitzen zweier seitlich angebrachter Feuerhaken an die Umrahmung der Platte an. 
Die erhaben ausgeführte Umrahmung trägt in der oberen Hälfte in der Mitte den von 
einer Königskrone überragten Anfangsbuchstaben des Königlichen Namens und, vertheilt 
auf die beiden Seiten, die Umschrift „XXVjährige Dienstzeit,“ in der unteren Hälfte 
beiderseits ein zusammengerolltes Feuerwehrseil. Das Landeswappen und die Umrahmung 
sind in Vergoldung, die Feuerwehrembleme in Versilberung ausgeführt. 
Das Ehrenzeichen wird an einem von oben nach unten schwarz und roth gestreiften 
unter der ganzen Platte sich fortsetzenden Band auf der linken Seite der Brust getragen. 
Das Tragen des Bandes ohne das Ehrenzeichen ist nicht gestattet. 
S. 3. 
Der Inhaber des Ehrenzeichens ist berechtigt, solches nicht bloß im Dienste, sondern 
auch außerhalb desselben, sowie nach erfolgtem Austritt aus der Feuerwehr zu tragen. 
Eine Rückgabe des Ehrenzeichens nach dem Tode des Inhabers findet nicht statt. 
S. 4. 
Außer dem Falle des in Folge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ein- 
tretenden Verlustes des Ehrenzeichens wird das letztere dem Inhaber entzogen, wenn 
derselbe zu einer Zuchthausstrafe oder zu einer mehr als sechsmonatlichen Gefängnißstrafe 
rechtskräftig verurtheilt wird. 
S. 5. 
Die Verleihung des Ehrenzeichens und die Ausstellung der Urkunde über die Ver- 
leihung desselben erfolgt durch das K. Ministerium des Innern, welchem die Ertheilung 
der erforderlichen Vollzugsvorschriften überlassen ist.
	        
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