60
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth auf. . . . 1870451605 M
und die Staatssteuer je auf 1000 A Kapitalwerth zu
144 6 i Pf.
) das Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag vo 69142 961 #
und die Staatssteuer je auf 100 steuerbaren Betrag zu
——
Die hienach für die ersten 4 Monate des Etatsjahrs 1885/86 auf die einzelnen
Oberamtsbezirke entfallende Staatssteuer, deren Repartition bezüglich der Grund= und
Gefällsteuer von dem Steuerkollegium, bezüglich der Gebände= und Gewerbesteuer durch
die Katasterkommission vorgenommen worden ist, ist in der Beilage ersichtlich.
Bezüglich der Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Oberämter
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter
Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unteraus-
theilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefällkataster
vollzogen wird.
Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden,
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziff. 2 des Finanzgesetzes vom 8. Juni 1883 in Folge
der Berichtigung und Fortführung der Gebände= und Gewerbekataster für Rechnung der
Staatskasse entstehenden Abgangs und Zuwachses und wegen der nach Ziff. 3 von den
Wandergewerben an die Staatskasse zu entrichtenden Steuern, werden die Bezirks-
steuerämter (Kameralämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April
1873 die Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die
Katasterkommission denselben zugegangenen Vorschriften verwiesen.
Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden
die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen.
Stuttgart, den 8. April 1885.
Für den Vorstand:
Stumpf.
Gesehen von dem K. Finanzministerium
Stuttgart, den 11. April 1885.
Renner.