Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Artikel 21 Absatz 2 des Ge- 
setzes vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirke Tuttlingen zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm unge- 
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig 
Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordunng beauftragt. 
Gegeben Nizza, den 23. März 1885. 
Karl. 
Mittnacht Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele..
	        
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