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(dem Hauptsteueramt Stuttgart) zur Vormerkung übergeben sind, so haben diese einen
Beschluß der zuständigen Steueransatzbehörde über die Aufhebung des vorsorglichen
Steueransatzes und der etwaigen Sicherheitsbestellung herbeizuführen. Auf Grund eines
solchen Beschlusses sind zutreffenden Falles von den Kameralämtern, die Vormerkungen
zu löschen und die Sicherheitsobjekte den Steueransatzbehörden behufs der Ausfolge an
die zu deren Empfangnahme Berechtigten gegen Empfangsbescheinigung zurückzustellen.
Stuttgart, den 13. April 1885.
Faber. Renner.
Gekanntmachung des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend eine Stistung der Witwe C. Mozer von Vincennes für christliche Lehrerinnen an
württembergischen Volksschulen und unter der Aufsicht des Staats stehenden Rettungsanstalten.
Vom 18. April 1885.
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs haben Seine Königliche
Hoheit der Prinz Wilhelm am 14. d. M. der aus dem Nachlaß der Witwe C. Mozer
von Vincennes zu Ehren ihres verstorbenen Ehemannes errichteten, bei dem Ministerium
des Kirchen= und Schulwesens und unter dessen Aufsicht zu verwaltenden Stiftung zu
Preisen für christliche Lehrerinnen an württembergischen Volksschulen und unter der Auf-
sicht des Staats stehenden Rettungsanstalten vorbehältlich der Rechte Dritter die juristische
Persönlichkeit gnädigst verliehen.
Stuttgart, den 18. April 1885.
Sarwey.
Druckfiehlerberichtigung.
In der in Nummer 11 des Regierungsblattes veröffentlichten Verfügung des Steuerkollegiums,
betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die ersten 4 Monate des
Etatsjahres 1885/86, vom 8. April 1885 ist auf Seite 59 Linie 7 von oben anstatt „8 732 315 4“
zu setzen „8723 315-4“
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Gedruckt bei G. Hassel brink (Chr. Scheufele).