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Bekaunntmachung,
betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und
Italien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst.
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz
an Werken der Literatur und Kunft, vom 20. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 193) hat der
Bundesrath die nachfolgenden .
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schriftwerken 2c.,
sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen
erlassen:
8. 1.
Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-italienischen Uebereinkunft vom 20. Juni
1884 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem
23. November 1884, erlaubterweise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur
und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künste),
deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch
ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom
Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden.
Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Her-
stellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden.
Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet,
hat dieselben bis zum 23. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur
Abstempelung vorzulegen.
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c., welche solche Exemplare besitzen, können
dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß
es einer besonderen Vollmacht bedarf.
g. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach
dem nachstehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem
Dienststempel. z.3
Gemäß den im Eingange des §. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen
beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten Vor-
richtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische
Steine —, deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums
von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunst ab zur Anfertigung von Exemplaren