Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Bekaunntmachung,

betreffend  die  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und
Italien  über  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst.

In  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Italien,  betreffend  den  Schutz
an  Werken  der  Literatur  und  Kunft,  vom  20.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  193)  hat  der
Bundesrath  die  nachfolgenden  .

Bestimmungen  über  die  Eintragung  und  Stempelung  der  Exemplare  von  Schriftwerken  2c.,
sowie  der  zur  Herstellung  jener  bestimmten  Vorrichtungen
erlassen:
8.  1.

Gemäß  den  Bestimmungen  des  zu  der  deutsch-italienischen  Uebereinkunft  vom  20.  Juni
1884  gehörigen  Protokolls  dürfen  diejenigen  beim  Inkrafttreten  dieser  Uebereinkunft,  dem
23.  November  1884,  erlaubterweise  bereits  hergestellten  Exemplare  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst  (Schriftwerke,  Abbildungen,  musikalische  Kompositionen,  Werke  der  bildenden  Künste),
deren  Herstellung  nach  den  Vorschriften  der  Uebereinkunft  nicht  mehr  gestattet  sein  würde,  auch
ferner  verbreitet  und  verkauft  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  innerhalb  dreier  Monate,  vom
Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  ab  gerechnet,  amtlich  abgestempelt  werden.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  darf  der  Druck  solcher  Exemplare,  wenn  deren  Herstellung
  beim  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  erlaubterweise  im  Gange  ist,  vollendet  werden.

Wer  sich  daher  im  Besitze  von  Exemplaren  der  im  Absatz  1,  2  erwähnten  Art  befindet,
hat  dieselben  bis  zum  23.  Februar  1885  einschließlich  der  Polizeibehörde  seines  Wohnortes  zur
Abstempelung  vorzulegen.

Sortimentsbuchhändler,  Kommissionäre  2c.,  welche  solche  Exemplare  besitzen,  können
dieselben  Namens  der  Verleger  oder  ihrer  Auftraggeber  zur  Abstempelung  vorlegen,  ohne  daß
es  einer  besonderen  Vollmacht  bedarf.

g.  2.

Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Exemplare  nach
dem  nachstehenden  Muster  A  auf  und  bedruckt  demnächst  jedes  einzelne  Exemplar  mit  ihrem
Dienststempel.  z.3

Gemäß  den  im  Eingange  des  §.  1  erwähnten  Bestimmungen  dürfen  ferner  diejenigen
beim  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  vorhandenen,  bisher  erlaubterweise  angefertigten  Vorrichtungen
  —  wie  Stereotypen,  Holzstöcke,  gestochene  Platten  aller  Art,  sowie  lithographische
Steine  —,  deren  Benutzung  nach  der  Uebereinkunft  untersagt  sein  würde,  während  eines  Zeitraums
von  vier  Jahren  von  dem  Inkrafttreten  der  Uebereinkunst  ab  zur  Anfertigung  von  Exemplaren