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Bekanntmachung der Civilkammer des Landgerichts Hall,
betreffend die Bestätigung des von den Mitgliedern der Freiherrlichen Kamilie von Adelsheim
vereinbarten Nachtrags zu dem Stammgntsernenerungsstatut vom 2: (Regierungsblatt
von 1878 Seite 46). Vom 8. April 1885.
Die dermaligen männlichen Mitglieder der Freiherrlichen Familie von Adelsheim,
nämlich:
1) Freiherr Theodor von Adelsheim, Großherzoglich Badischer Hauptmann a. D.,
2) Freiherr Karl Oktavian Adelbert von Adelsheim,
3) Freiherr Leopold von Adelsheim, Major z. D.,
4) der minderjährige Sohn des zu 2) Genannten: Freiherr Karl Theodor Josef
Adelbert von Adelsheim, vertreten durch seinen Vormund, den Kaufmann
Josef Mostart in Mannheim,
5) der minderjährige Sohn des zu 3) Genannten: Freiherr Alfred von Adelsheim,
vertreten durch seinen Vormund, den Generallieutenant z. D. Freiherrn Alfred
von Degenfeld in Karlsruhe,
haben in Gemeinschaft mit dem inzwischen verstorbenen Freiherrn Adolf von Adelsheim
unterm 2.|12. November 1883 einen Nachtrag zu dem Stammgutserneuerungsstatut vom
tn vereinbart, in welchem zu Art. II dieses Statuts in Bezug auf Genuß und
Erbfolge abändernd bestimmt ist:
„Von dem Augenblick ab, da in der Sennfelder Linie nur noch die Frei-
herren Leopold und Karl von Adelsheim, beziehungsweise deren Rechtsnach-
folger vorhanden sind, soll das gesammte Stammgutsbesitzthum der Sennfelder
Linie, und zwar sowohl das ursprünglich eigene, als auch das etwa von der
von Adelsheim-Adelsheim'schen (Friedrich'schen und Oberschlösser) Linie durch
Erbschaft angefallene oder später anfallende, dem Genusse nach zu zwei gleichen
Theilen an die Freiherren Leopold und Karl von Adelsheim, beziehungs-
weise deren Rechtsnachfolger in der Weise erblich übergehen, daß dieselben von
da an für sich und ihre Rechtsnachfolger für alle Zukunft je einen eigenen, für
sich bestehenden Stamm bilden.
Nachdem man diesem Nachtrag heute, vorbehältlich der Rechte Dritter, in Beziehung
auf das Rittergut Wachbach, O. A. Mergentheim, die gerichtliche Bestätigung ertheilt
hat, wird dieß hiemit bekannt gemacht. "
Hall, den 8. April 1885.
Civilkammer des K. Landgerichts:
Jetter.
Gedruckt bei G. Hassel brint (Chr. Scheufele).