Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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K 16. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 7. Mai 1885. 
Inhalt. 
Gesetz, betreffend das Hufbeschlaggewerbe. Vom 28. April 1885. — Bekanntmachung des Justizministeriums, betres- 
send die Ernennung eines Mitglieds des literarischen Sachverständigenvereins für Württemberg, Baden und 
Hessen. Vom 1. Mai 1885. 
  
Gesetz, betreffend das Bufbeschlaggewerbe. 
Vom 28. April 1885. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir auf Grund des §. 30 a der Reichsgewerbe- 
ordnung (Art. 3 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderung der 
Gewerbeordnung, Reichsgesetzblatt S. 160) was folgt: 
Art. 1. 
Zum Betrieb des Hufbeschlaggewerbes sind vom 1. Oktober 1885 an nur diejenigen 
Personen befugt, welche den Nachweis ihrer Befähigung zum Betriebe dieses Gewerbes 
durch Erstehung einer Prüfung erbracht haben. 
Die Vorschriften über die zu treffenden Prüfungseinrichtungen werden im Ver- 
ordnungswege erlassen.
	        
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