Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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19. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 16. Mai 1885. 
  
Inhalt. 
Ausführungsgesetz zum Keichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit. Vom 3. Mai 1885. 
— Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Verzeichniß derjeni- 
gen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Melitärdlenst berechtigt sind; — desgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten. 
Vom 6. Mai 1885. 
  
Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz 
über die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit. 
Vom 3. Mai 1885. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der Reb- 
lauskrankheit vom 3. Juli 1883 (Reichsgesetzblatt Seite 149) verordnen und verfügen 
Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, was folgt: 
Art. 1. 
Der auf Grund des §. 10 Abs. 1 des Reichsgesetzes auf Verlangen zu leistende 
Ersatz des Werthes der auf obrigkeitliche Anordnung vernichteten und des Minderwerthes
	        
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