Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Hierzu  bemerken  wir
Die  für  die  Angabe  des  Vaters  bestimmte  Zeile  ist  auszufüllen,  wenn
das  Kind
a)  ehelich  ist  (B.-G.-B.  95  1591  ..)  oder
b)  durch  nachfolgende  Ehe  legitimiert  ist  (B.-G.-B.  85  17109  6.)  oder
-)  für  ehelich  erklärt  ist  (B.-G.-B.  §§  1723  #g.)  oder
)  von  einem  Manne  an  Kindes  Statt  angenommen  ist  (B.-G.-B.öS  1741/g.).
.  In  die  bezeichnete  Zeile  ist  dagegen  .  aseeshte
a)  wer  nur  im  Sinne  der  §§  1708—17  es  B.-G.-B.  als  Vater  eines
unehelichen  Kindes  gilt  (B.-G.-B.  8  1/  u.  1718),
b)  wer  nur  dem  unehelichen  Kind  seiner  Ehefrau  seinen  Namen  erteilt
hat  (B.-G.-B.  §  1700).
Im  Falle  der  Annahme  an  Kindes  Statt  sind  an  Stelle  der  leiblichen
Eltern  der  Annehmende  oder  die  Annehmenden  aufzuführen  und  als  solche
zu  bezeichnen  (B.-G.-B.  §  1757).
Die  Ausfüllung  der  für  die  Angabe  des  Vaters  bestimmten  Zeile  darf  in
den  Fällen  unter  lb  bis  d  und  Ziffer  3  nur  erfolgen,  sofern  die  Legitimation
  oder  Annahme  an  Kindes  Statt  auf  Grund  standesamtlicher  Urkunden
  zum  Taufbuch  vermerkt  worden  ist.
Taufzeugnisse  für  Schul=  und  Unterrichtszwecke  einschließlich  Konfirmation  sind
gebührenfrei.

Rudolstadt,  den  18.  Jannar  1907.

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Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,

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v.  Holleben.