Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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der  Gesellschaft  bestimmten  oͤffentlichen  Blaͤtter  und  fertigt  an  die  Stelle  dieser
Dokumente  andere  aus.
Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  dem
Betheiligten  zur  Last.
.  13.

Alle  oͤffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  dem
Preußifchen  Staatsanzeiger  zu  Berlin,  in  der  Coͤlnischen  Zeitung  und  in  der
Duͤsseldorfer  Zeitung.  Geht  eines  dieser  Blaͤtter  ein,  so  soll  die  Bekanntmachung
  in  den  uͤbrig  bleibenden  Blaͤttern  so  lange  genuͤgen,  bis  die  naͤchste
Generalversammlung  an  die  Stelle  des  eingegangenen  Blattes  ein  anderes
bestimmt  hat.

Die  Regierung  ist  berechtigt,  die  Wahl  anderer  Gesellschaftsblaͤtter  zu
fordern  und  noͤthigenfalls  dieselben  vorzuschreiben;  die  desfallsige  Verfuͤgung
der  Königlichen  Regierung  soll  durch  die  Amtsblaͤtter  bekannt  gemacht  werden.

Titel  III.
Bilanz,  Dividenden,  Reservefonds.
g.  14.

Das  Geschaͤftsjahr  der  Gesellschaft  beginnt  am  ersten  Juli  und  schließt
mit  dem  dreißigsten  Juni  des  folgenden  Jahres.

Es  wird  jaͤhrlich  am  dreißigsten  Juni  von  dem  Spezialdirektor  ein  vollständiges
  Inventar  über  die  Besitzungen,  Vorraͤthe  und  Ausstände  der  Gesellschaft
  angefertigt,  in  ein  dazu  besiimmtes  Register  eingetragen  und  innerhalb
der  zunächst  folgenden  zwei  Monate  mit  den  Belägen  dem  Verwaltungsrathe
zur  Prüfung  und  Fesistellung  vorgelegt.

Bei  der  Aufslellung  des  Inventars  werden  die  Rohstoffe,  Materialvorräthe
  und  Halbfabrikate  nach  dem  selbstkostenden  Werthe,  vollständige  Fabrikate
nach  dem  Tageswerhhe  berechnet.

Der  Verwaltungsrakh  bestimmt  in  jedem  Jahre,  wieviel  der  Bilanz  von
dem  Werthe  der  Immobilien,  Mobilien  und  Forderungen  abgeschrieben  werden
soll,  und  nach  erfolgter  Abschreibung  bildet  der  Ueberschuß  der  Aktiven  nach
Abzug  der  Passiven  den  Reingewinn.

g.  15.

Die  Generalversammlung  beschließt  jährlich,  wieviel  von  dem  Reingewinne
  als  Dividende  unter  die  Aktionaire  verkheilt  werden  soll.

Es  sollen  jedoch  mindesiens  zehn  Prozent  vom  Reingewinne  so  lange
und  so  oft  zur  Bildung  eines  Reservefonds  zurückgelegt  werden,  als  letzterer
zehn  Prozent  des  emittirten  Kapitals  nicht  übersleigt.

Ueber  die  Verwendung  des  Reservefonds  beschließt  der  Verwaltungsrath.

S.  10

Nachdem  die  Geschäfksbilanz,  sowie  die  Höhe  der  zu  vertheilenden  Divi-(Nr.
  4371.)  dende