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Art. 9.
Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll weder in Ansehung der Beförde-
rungspreise noch hinsichtlich der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden und die aus
dem Gebiet des einen in dasjenige des andern Staats übergehenden Transporte sollen
in keiner Beziehung ungünstiger behandelt werden, als die in dem betreffenden Staat
verbleibenden.
Art. 10.
Die Fahrpläne der Verbindungsbahnen sind jeweils von beiden Verwaltungen ge-
meinsam festzustellen und soll dabei auf das möglichste Ineinandergreifen der Züge der
Verbindungsbahn mit den sonstigen auf den Anschlußstationen verkehrenden Zügen Be-
dacht genommen werden.
Auf jeder der Verbindungsbahnen sollen in beiden NRichtungen mindestens täglich
3 Züge mit Personenbeförderung geführt werden. .
Art. 11.
Die Anlage von Eisenbahnen, Straßen oder Kanälen, welche die Verbindungsbahnen
kreuzen oder in dieselben einmünden, anzuordnen oder zu genehmigen, steht jedem der
beiden kontrahirenden Staaten innerhalb seines Gebiets frei und es steht dem andern
Staat eine Einsprache nicht zu.
Art. 12.
Jede Verwaltung hat für diejenigen Schäden einzustehen, welche auf der in ihrem
Eigenthum befindlichen Bahnstrecke sich ergeben; sofern ein Schaden nachweisbar auf das
Verschulden des Personals der andern Verwaltung zurückzuführen ist, haftet die Letztere.
Art. 13.
Den beiden hohen kontrahirenden Regierungen bleibt überlassen, über den Postver-
kehr auf den beiden Verbindungsbahnen eine besondere Vereinbarung zu treffen, wobei
von dem Grundsatz auszugehen ist, daß diejenige Verwaltung, welche mit ihren Betriebs-
mitteln den Posttransport für die anderseitige Postverwaltung besorgt, entsprechende Ent-
schädigung erhält.