Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

109 
ankommenden Maschinen, sowie zur Unterkunft und zum Uebernachten des Zugpersonals 
ohne besondere Vergütung zur Verfügung zu stellen. Durch die Königlich Bayerische 
Verwaltung werden die in Ulm und Crailsheim ankommenden Bayerischen Züge in das 
Einfahrtsgeleise eingeführt und die abgehenden fertiggestellten Züge aus dem Ausfahrts- 
geleise abgeführt. Dieselben Obliegenheiten hat die Königlich Württembergische Verwal- 
tung bei den in Nördlingen ankommenden und von da abfahrenden Württembergischen 
Zügen. 
In Crailsheim und Nördlingen ist das für die Lokomotiven benöthigte Wasser un- 
entgeltlich abzugeben; die in Ulm verkehrenden Bayerischen Maschinen fassen ihr Wasser 
wie bisher in Neu-Ulm. 
Den Stations-, Rangir= und Abfertigungsdienst hat in Nördlingen die Königlich 
Bayerische, in Ulm und Crailsheim die Königlich Württembergische Verwaltung, jede 
durch ihre Organe und auf ihre Kosten zu besorgen. 
Die Königlich Bayerische Verwaltung entrichtet an die Königlich Württembergische 
Verwaltung für ihre größere Aufwendung auf den in ihrem Gebiet gelegenen seitherigen 
Wechselbahnhöfen eine Jahresentschädigung von 65000 ¼ (fünfundsechzigtausend Mark) 
in vierteljährigen Raten. 
Die Bestimmungen in Art. 8, 10 und 12 dieses Staatsvertrags finden auch auf 
die in dem gegenwärtigen Artikel genannten Verbindungsbahnen Anwendung. 
Alle weiter erforderlichen Bestimmungen bleiben der besonderen Vereinbarung der 
beiden Eisenbahnverwaltungen überlassen. 
Die von der in Vorstehendem getroffenen Vereinbarung abweichenden Bestimmungen 
in der Uebereinkunft vom 25. April 1850 und in den Staatsverträgen vom 21. Februar 
1861 und vom 12. Dezember 1868 treten außer Kraft. 
Art. 16. 
Die beiden kontrahirenden Regierungen behalten sich für gegenwärtigen Staatsvertrag 
die Zustimmung der Landesvertretung, soweit dieselbe erforderlich ist, vor. 
Art. 17. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden zu München spätestens binnen 8 Wochen 
vorgenommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.