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ankommenden Maschinen, sowie zur Unterkunft und zum Uebernachten des Zugpersonals
ohne besondere Vergütung zur Verfügung zu stellen. Durch die Königlich Bayerische
Verwaltung werden die in Ulm und Crailsheim ankommenden Bayerischen Züge in das
Einfahrtsgeleise eingeführt und die abgehenden fertiggestellten Züge aus dem Ausfahrts-
geleise abgeführt. Dieselben Obliegenheiten hat die Königlich Württembergische Verwal-
tung bei den in Nördlingen ankommenden und von da abfahrenden Württembergischen
Zügen.
In Crailsheim und Nördlingen ist das für die Lokomotiven benöthigte Wasser un-
entgeltlich abzugeben; die in Ulm verkehrenden Bayerischen Maschinen fassen ihr Wasser
wie bisher in Neu-Ulm.
Den Stations-, Rangir= und Abfertigungsdienst hat in Nördlingen die Königlich
Bayerische, in Ulm und Crailsheim die Königlich Württembergische Verwaltung, jede
durch ihre Organe und auf ihre Kosten zu besorgen.
Die Königlich Bayerische Verwaltung entrichtet an die Königlich Württembergische
Verwaltung für ihre größere Aufwendung auf den in ihrem Gebiet gelegenen seitherigen
Wechselbahnhöfen eine Jahresentschädigung von 65000 ¼ (fünfundsechzigtausend Mark)
in vierteljährigen Raten.
Die Bestimmungen in Art. 8, 10 und 12 dieses Staatsvertrags finden auch auf
die in dem gegenwärtigen Artikel genannten Verbindungsbahnen Anwendung.
Alle weiter erforderlichen Bestimmungen bleiben der besonderen Vereinbarung der
beiden Eisenbahnverwaltungen überlassen.
Die von der in Vorstehendem getroffenen Vereinbarung abweichenden Bestimmungen
in der Uebereinkunft vom 25. April 1850 und in den Staatsverträgen vom 21. Februar
1861 und vom 12. Dezember 1868 treten außer Kraft.
Art. 16.
Die beiden kontrahirenden Regierungen behalten sich für gegenwärtigen Staatsvertrag
die Zustimmung der Landesvertretung, soweit dieselbe erforderlich ist, vor.
Art. 17.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt
und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden zu München spätestens binnen 8 Wochen
vorgenommen werden.