Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

12 
bei den Großkreuzen der Ordensstern dem Wappenschild unterlegt und dieser mit dem 
Band umschlungen wird, wobei das Krenz auf die Enden des Bandes zu liegen kommt, 
bei den Kommenthuren ebenfalls das Kreuz an dem um den Wappenschild geschlungenen 
Bande hängt, 
bei den Rittern das Ordenskrenz an einer Schleife unten am Wappenschilde an- 
gebracht ist. 
Ein eigener Nang ist mit dem Orden nicht verbunden. 
S. 6. 
Die Beamten des Ordens sind: 
1) der Ordenskanzler. 
Derselbe leitet sämmtliche Ordensgeschäfte und steht ihm das Recht zu, dem Ordens- 
herrn Vorschläge in Ordensangelegenheiten zu unterbreiten: 
2) ein Ordenssekretär. 
Demselben liegen nach Anordnung des Ordenskanzlers ob: die Besorgung der Regi- 
stratur des Ordens, die Verwaltung des Ordensschatzes, die Führung der Listen u. s. w. 
3) ein Ordenskanzlist. 
S. 7. 
Eine feierliche Versammlung des Ordens geschieht nur auf besonderen Befehl des 
Königs. Ebenso versammelt sich das Ordenskapitel nur, wenn der König solches zu- 
sammenruft. 
Das Kapitel besteht, unter dem Präsidium des Ordenskanzlers, aus den in Stutt- 
gart anwesenden ältesten 
zwei Großkrenzen, 
zwei Kommenthuren erster Klasse, 
zwei Kommenthuren zweiter Klasse, 
zwei Rittern erster Klasse, 
zwei Nittern zweiter Klasse. 
Das Protokoll bei demselben führt der Ordenssekretär. 
8. 8. 
Die Ertheilung des Ordens, welche nie nachgesucht werden kann, geschieht frei von 
Taxen und allen sonstigen Gebühren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.