Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Abänderung der Vorschriften über die ärztliche prüfung. 
Vom 17. Mai 1887. 
Die in Nr. 17 des Centralblatts für das Deutsche Neich vom 29. April d. J. ent- 
haltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. April 1887, betreffend die Aus- 
dehnung der ärztlichen Prüfung auf die Schutzpockenimpfung, wird nachstehend zur 
Kenntnißnahme und Nachachtung veröffentlicht. 
Stuttgart, den 17. Mai 1887. 
Für den Staatsminister: 
Baetzner. 
Bekonntmachung, 
betreffend die Ausdehnung der ärztlichen Prüfung auf die Schutzpockenimpfung, 
vom 25. April 1887. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. März 1887 die nachstehenden Abänderungen 
der Bekanntmachung, betreffend die ärgtliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 (Centralblatt S. 191) 
beschlossen: 
Artikel I. 
Die Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 (Centralblatt 
S. 191) erhält in §. 4 Absatz 4 Nr. 4, §. 13, S. 14 Absatz 1, S§. 18 und 24 nachstehende Fassung: 
8. 4. 
4. der Nachweis, daß der Kandidat mindestens je zwei Halbjahre hindurch an der 
chirurgischen, medizinischen und geburtshülflichen Klinik als Praktikant theil- 
genommen, mindestens zwei Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder Assistenz- 
argtes selbständig entbunden, ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für Augen- 
krankheiten besucht, am praktischen Unterricht in der Impftechnik theilgenommen 
und die zur Ausübung der Impfung erforderlichen technischen Fertigkeiten er— 
worben hat. 
Dieser Nachweis wird durch besondere Zeugnisse der klinischen Dirigenten 
beziehungsweise eines von der Behörde mit der Ertheilung des Unterrichts. in 
der Impftechnik beauftraglen Lehrers erbracht. 
Für die Studirenden der militärärztlichen Bildungsanstalten in Berlin 
werden die zu 2 und 4 erforderten Zeugnisse von der Direktion der Anstalten 
ausgestellt:; 
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