Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

VII. Die hygienische Prüfung ist eine mündliche und wird von einem Examinator 
abgehalten. 
In diesem Prüfungsabschnitt ist der Kandidat 
1. über zwei Aufgaben aus dem Gebiete der Hygiene (§. 14), 
2. über die Schutzpockenimpfung einschließlich der Impftechnik und des Impf- 
geschästes zu prüfen. 
§S. 14 Absatz 1. 
Die in §. 6 Ziffer 2, 3, §. 7, §. 8 Ziffer 2, §. 10 A Ziffer 2, 3 und §. 13 Ziffer 1 
vorgeschriebenen Aufgaben werden durch das Loos bestimmt. Zu diesem Zweck hat 
die Kommission Aufgabensammlungen, welche die betreffenden Prüfungsfächer mög- 
lichst vollständig umfassen, anzulegen und jährlich vor dem Beginn der Prüfungen 
zu revidiren. 
S. 18. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in dem Abschnitt II, sowie in jedem Theile der 
übrigen Abschnitte wird eine besondere Zensur unter ausschließlicher Anwendung der 
Prädikate sehr gut (1), gut (2), genügend (3), ungenügend (4) und schlecht (5) ertheilt. 
Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Zensur 
„ungenügend“ oder „schlecht“ ertheilt, so entscheidet seine Stimme. 
8. 24. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 206 Mark. 
Davon sind zu berechnen: 
für den Prüfungsabschnitt I 20 Mark, 
und zwar für Theil 1 .6 Mark, 
OD 2 ...·7 - 
- -:;.. 7 
für den Prüfungsabschnitt 11 12 
für den Prüfungsabschnitt III. 16 
und zwar für Theil 1. .. 1()Mark, 
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für den Prüfungsabschnitt 70 ...·.......57 
nndzwarfürThcil1aundll)..·. .25Mark, 
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