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Nr. 17. Dienstanstellungen, beziehungsweise Bestätigungen der
Staatsbeamten, der Angestellten an den Latein= und Realschulen, der
Geistlichen und der Volksschullehrer:
Aus dem Diensteinkommen (Gesetz Art. 9—12) haben zu entrichten:
1) Beamte, welche unter Art. 2 Abs. 1 und 2, sowie Abs. 4 Schlußsatz des Beamten-
gesetzes vom 28. Juni 1876 begriffen sind,
a) wenn sie an der Wittwenkasse der Civilstaatsdiener oder Lehrer theilnehmen,
neben dem Eintrittsgeld zu der Wittwenkasse (Beamtengesetz Art. 57) nichts,
b) wenn sie dem katholisch-geistlichen Stande angehören (Beamtengesetz Art. 64).
o) soweit sie bei Unterrichtsanstalten im Sinne des Art. 16 des Gesetzes A
vom 6. Juli 1842 angestellt sind .10 vom Hundert:
690 die übrigen .. 15 vom Hundert:
2) Beamte, welche gemäß Art. 2 Abs. 3 und des Beamtengesehes auf vierteljährige
oder längere Kündigung angestellt werden:
a) wenn sie wegen des Amts an der für die Angestellten bei den Verkehrsanstalten
bestehenden Unterstützungskasse Theil nehmen, neben der Einzahlung zu dieser
n—.xi.—□ EN.——.
b) alle übrigen 1 vom Hundert:
3) Lehrerinnen und Erzicherinnen an dem höheren Lehrerinnenseminar zu Stuttgart,
welche bei ihrer Anstellung auf Lebenszeit oder bei Verleihung von Pensions-
rechten der Kategorie der auf Lebenszeit angestellten Staatsbeamten zugetheilt
werden (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren
Mädchenschulen vom 30. Dezember 1877 Art. 18, Reg. Blatt S. 299)
10 vom Hundert:
4) Volksschullehrer, neben dem Eintrittsgeld zur Wittwenkasse (Voltsschullehrergest
Art. 33) neichts:
5) Lehrerinnen und E gzieherinnen, welche außer dem Fall der Zifl. 3 an Lehrerinnen.
bildungsanstalten des Staats auf Lebenszeit angestellt werden (Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 30. Dezember 1877, Art. 50 Abs. 2,
Reg. Blatt S. 290) —N10 [ vom Hundert:
6) Geistliche der verschiedenen Glaubensbekenntnisse:
a) höhere Geistliche bis zu den Dekauen einschließlich . 15 vom Hundert: