Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

208 
b) Der Ansatz der Sporteln kommt zu: 
in den Fällen der Ziff. 1 und 2 derjenigen Behörde, welcher die Ernennung 
oder Bestätigung zukommt, bei der Ernennung des Ortsvorstehers in 
Gemeinden erster Klasse dem Ministerium des Innern; 
in den Fällen der Ziff. 3 dem Ortsvorsteher. 
s., auch Standesbeamte, Gerichtsvollzieher und Kaminfeger. 
Dispensation von dem Verbot der Grunderwerbung für die todte 
Hand siehe Todte Hand. 
Dispensation s. auch Bausachen, Eheschließung, Minderjährigkeit, Verwandtschaft. 
Nr. 19. Eheschließung: 
1) für die Ertheilung von Dispensationen zum Zweck der Eheschließung, nach Maß- 
gabe des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (Neichsges. Bl. S. 23) und des 
Ausführungsgesetzes dazu vom 8. August 1875 (Reg. Blatt S. 463) Art. 2: 
a) für eine Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit (Reichsgesetz 
§. 28 Ab. 20 .. 40 bis 200 % 
b) für Dispensation von dem Verbote der Ehe eines wegen Ehebruchs Geschiede- 
nen mit seinem Mitschuldigen (Reichsgesetz §. 33 letzter Satz) 40 bis 200./ 
c) für Dispensation von der gesetzlichen Wartezeit (Reichsgesetz §. 35). nichts. 
4) für Dispensation von dem Aufgebot (Reichsgesetz §. 50 Abs. 1) 15 bis 40% 
2) für die Ausstellung des Erlaubnißscheins zur Eheschließung von Ausländern 
(§. 38 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 18700) 2 bis 15 " 
3) Im Falle der Abweisung eines Gesuchs oder bei dessen Zurücknahme vor der 
Entscheidung bis zur Hälfte der betreffenden Sportel. 
Nr. 20. Eid: 
für die Abnahme eines außergerichtlichen Eides durch ein Gericht, deßgleichen 
für die Abnahme eines Privateides durch eine andere Staatsbehörde 2 bis 20 % 
Nr. 21. Eisenbahnban und Betrieb: 
1) für die Erlaubniß an Privatunternehmnern 20 bis 1000 /% 
2) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs bis zur Hälfte dieser Sportel, 
Höchstbetrag 300 1% 
Entbindungsanstalten s. Krankenanstalten. 6 4 
Entlassungsurkunden s. Staatsangehörigkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.