Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Nr. 80. Verfahren in Gewerbesachen nach Maßgabe der Reichsgewerbe- 
ordnung §§. 20 und al: 
1) Bei dem Verfahren wegen Ertheilung einer Konzession, Genehmigung, Erlanbniß 
u. s. w. sind außer der für die Ertheilung oder Versagung der Konzession 2c. 
anzusetzenden Sportel zu entrichten: 
a) für jede in der ersten dustanz stattfindende mündliche Verhandlung vor der 
Kreisregierung 39“# bis 25 % 
b) für das Verfahren in zweiter Justayz, mit Ausnahne derjenigen Fälle, in 
welchen der Konzessionsbewerber allein rekurrirt und auf seinen Rekurs von 
der Rekursbehörde die Konzession r2c. ertheilt wird, oder die als lästig angefoch- 
tenen Bedingungen oder Beschränkungen im Wesentlichen zu Gunsten des % 
kurreuten geändert oder aufgehoben werden bis 100. 
2) Bei der Untersagung eines Gewerbebetriebs oder der Entziehung einer ertheilien 
Approbation, Konzession, Erlaubniß, Genehmigung oder Bestallung, wenn die 
Untersagung oder Entziehung rechtskräftig wird, werden angesetzt 5* bis 50 / 
zutreffenden Falls daneben bei Abweisung einer Beschwerde 
a) gegen die Untersagung: die Beschwerdesportel (oben Nr. 14); 
b) gegen die Entziehung der Approbation, Konzession 2c.:; die Sportel für Ver- 
waltungsrechtssachen (unten Nr. 84, Ziff. 11). 
Anmerkung: 
Das Verfahren erster Instanz in den Fällen der §§. 27, 51 und 52 der Gewerbe- 
ordnung bleibt sportelfrei. 
Verlängerung von Fristen zur Ausübung einer Konzession f. Anlagen, 
gewerbliche, Dampfkesselanlagen, Krankenanstalten, Schauspielunternehmungen. 
Nr. 81. Verschollene: 
1) für die Bewilligung der Ausfolge des Vermögens eines Verschollenen gegen 
Sicherheitsleistung: 
a) wenn das Vermögen nicht mehr als 200 beträgt, neichts: 
b) bei einem Vermögen von mehr als 2004: 
0,80 “ von je vollen 100 J/, mindestens 2%/ 
2) bei der Abweisung eines hierauf gerichteten Gesuchs: bis zur Hälfte dieses Betrags:
	        
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