Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 25. 
Für die Kassen- und Rechnungsführung und für die Besorgung der laufenden öko— 
nomischen Geschäfte der Kirchengemeinde wird von dem Kirchengemeinderath ein Kirchen- 
pfleger entweder auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, mindestens auf drei Jahre, oder 
auf Lebensdauer gewählt (vergl. jedoch Art. 94). 
Wählbar ist, wer im wirklichen Genusse des Stimmrechts in einer evangelischen 
Kirchengemeinde des Landes steht (Art. 17 und 18) und bei dem nicht die Voraussetzung 
des Art. 19 Abs. 2 zutrifft. 
Der Gewählte ist verpflichtet, seinen Wohnsitz in dem Bezirke der Kirchengemeinde 
(Gesamtkirchengemeinde, Art. 2 Ziff. 1) zu nehmen, für welche er gewählt ist. 
Von den Mitgliedern des Kirchengemeinderaths können nur die gewählten (Art. 9 
Ziff. 1) als Kirchenpfleger bestellt werden; in diesem Falle ist für das zum Kirchenpfleger 
bestellte Mitglied gemäß der Bestimmung in Art. 23 Abs. 3 ein Ersatzmann zu wählen. 
Dem Kirchenpfleger können für einzelne Zweige der Verwaltung Theilrechner von 
dem Kirchengemeinderath beigegeben werden. 
Kirchenpfleger und Theilrechner sind als Rechner in Pflichten zu nehmen und haben 
nach den von dem Evangelischen Konsistorium zu erlassenden Bestimmungen Kantion zu 
stellen; sie erhalten für ihre Dienstleistungen eine Belohnung. 
Die Höhe der Kantion und die Art der Kautionsleistung, sowie der Betrag der Be- 
lohnung wird von dem Kirchengemeinderath festgesetzt. 
Art. 26. 
Wenn in einer Kirchengemeinde die Zahl der Kirchengemeinderäthe mindestens acht 
beträgt, so kann von dem Kirchengemeinderath oder, wo ein Gesamtkirchengemeinderath 
besteht (Art. 12), von diesem oder dem engern Nathe desselben durch Wahl aus seiner 
Mitte ein in seiner Mehrzahl aus weltlichen Mitgliedern bestehender Verwaltungsaus- 
schuß bestellt werden, welcher die in Art. 54, 59, 60, 69 letzter Absatz, 70 bezeichneten 
Geschäfte unter eigener Verantwortlichkeit zu besorgen hat. 
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses wird von dem Kirchengemeinde- 
rath mit Genehmigung des Evangelischen Konsistoriums bestimmt. 
Der Vorsitzende des Kirchengemeinderaths ist kraft seines Amtes Vorsitzender, der 
Kirchenpfleger in gleicher Weise Mitglied des Verwaltungsausschusses.
	        
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