Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 27. 
Von der Bestellung eines Kirchenpflegers, sowie etwaiger Theilrechner ist dem Ober- 
amt Anzeige zu erstatten. 
Dasselbe hat die von dem Kirchenpfleger und etwaigen Theilrechnern zu leistende 
Kaution zu prüfen. 
In Anstandsfällen (Abs. 1 und 2) ist die Entscheidung des Gvangelischen Konsi-= 
storiums einzuholen. 
Die von dem Evangelischen Konsistorium zu erlassenden allgemeinen Bestimmungen 
über die Festsetzung der von dem Kirchenpfleger und den etwaigen Theilrechnern zu leistenden 
Kautionen unterliegen der Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Art. 28. 
Die Rechner und Theilrechner der Kirchengemeinden sind öffentliche Rechuungsbeamte 
im Sinne des Art. 45 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (RNeg. Blatt 
S. 391). 
Die Aufsichtsbehörde über dieselben ist neben dem Kircheugemeinderath (Art. 55 Abs. 3) 
das Evangelische Konsistorium, welchem auch die Befugniß der Entlassung zusteht (vergl. 
übrigens Art. 86). Der Art. 83 letzter Absatz findet entsprechende Anwendung. 
Bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung findet der Art. 5 des Gesetzes vom 
4. März 1879 zur Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung (Neg. Blatt S. 50) Anwendung. 
Auch abgesehen davon kann, wenn Gefahr im Verzuge ist, das Oberamt oder auch der 
Kirchengemeinderath die vorläufige Dienstenthebung unbeschadet des Rechts auf das mit 
der Stelle verbundene Einkommen verfügen. 
Art. 29. 
Die Stellen der Organisten, der Kantoren und der niederen Kirchendiener werden 
von dem Kirchengemeinderath besetzt, soweit dieselbe nicht mit einem Schulamte verbunden 
sind, und nicht wohlerworbene Rechte Dritter entgegenstehen. 
Ausscheidung des Kirchengemeindevermögens. 
Art. 30. 
Als kirchliche Stiftungen sind anzusehen: 
1) Diejenigen, welche fundationsmäßig ausschließlich für die Zwecke des Gottesdienstes 
und die Pflege des kirchlichen Lebens bestimmt oder herkömmlich dafür verwendet worden sind:
	        
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