23
Dem gemeinschaftlichen Ermessen der Ministerien des Innern und des Kriegswesens
bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen auf den Vorschlag des Königlichen
Generalkommandos den gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Musterung anzuordnen.
8. 12.
Jeder Oberamtsbezirk, sowie der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart bildet einen Pferde-
musterungsbezirk.
Als Musterungsort sind solche Orte, au welchen die Abnahme der Pferde stattfinden
soll (§. 23), in der Regel nicht zu wählen.
S. 13.
Für jeden Musterungsbezirk wird durch die Amtsversammlung eine Musterungs-
kommission gewählt.
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen.
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu
bestimmen.
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Oberamtmann jeder Musterungskommission
einen Thierarzt beizuordnen.
S. 14.
Die Wahl der Mitglieder der Musterungskommission und deren Stellvertreter
erfolgt von sechs zu sechs Jahren.
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl vor-
zunehmen.
Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter sind durch den Oberamt--
mann mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Eingesessenen
des betreffenden Bezirks bekannt zu machen.
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt die
Aufträge des Oberamtmanns und sorgt unter Beihilfe der beiden anderen für deren
pünktliche Ausführung. «
S. 15.
Die Mitglieder der Musterungskommission haben auch in Friedenszeiten die Ver-
pflichtung, den Oberämtern bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferdebestandes bei-
zustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach bestem Wissen nach-
zukommen.