Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Keinem Kirchengemeindegenossen darf mehr als ein Fünftel der in der Kirchengemeinde 
zu erhebenden Gesammtumlage zugeschieden werden. 
Wer aus der Kirche austritt, wird dadurch von der Umlage nicht befreit, welche in 
dem Kalenderjahr seiner Austrittserklärung fällig wird. 
Zu den Kosten eines außerordentlichen Bauwesens, dessen Nothwendigkeit vor seiner 
Austrittserklärung durch Beschluß des Kirchengemeinderaths oder durch die Ausfsichts- 
behörde festgestellt worden ist, hat der Ausgetretene bis zum Ablauf des der Austritts- 
anzeige nächstfolgenden Kalenderjahrs ebenso beizutragen, wie wenn der Austritt nicht 
erfolgt wäre. 
Art. 69. 
Der auf die Erhebung einer Umlage gerichtete Beschluß bedarf der Genehmigung 
Staatsbehörde und kann, bevor dieselbe erfolgt ist, nicht zum Bollzuge gelangen. 
Die zuständigen Staatsbehörden sind 
das Oberamt, und 
a) wenn die Erhebung regelmäßig wiederkehrender Umlagen auf die Kirchen- 
gemeindegenossen erstmals in Frage kommt, sowie 
b) bei außerordentlichen Umlagen 
die Kreisregierung. 
Glanbt das Oberamt in den seiner Verfügung unterstellten Fällen die Zustimmung 
nicht ertheilen zu können, so erwächst die Sache auf Antrag der Kirchenbehörde ebenfalls 
in die Zuständigkeit der Kreisregierung. 
Die Staatsbehörde hat vor allem den bürgerlichen Kollegien der betheiligten Gemeinde 
Gelegenheit zur Aeußerung von ihrem Standpunkt zu geben. 
Wenn die Kreisregierung ihre Zustimmung versagen zu müssen glaubt, so hat sie 
erst nach gepflogenem Benehmen mit dem Evangelischen Konsistorium die Entscheidung 
zu treffen. · 
Nach erfolgter Genehmigung des Umlagebeschlusses durch die staatlichen und die 
kirchlichen Aufsichtsbehörden vertheilt der Kirchengemeinderath oder, wo ein solcher besteht, 
der Verwaltungsausschuß die Umlagen auf die einzelnen Kirchengemeindegenossen. 
Art. 70. 
Die von dem Kirchengemeinderath beziehungsweise dem Verwaltungsausschusse gefertigte 
Berechunng der einzelnen Umlagen ist für eine Frist von mindestens einer Woche zur 
der 
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