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Keinem Kirchengemeindegenossen darf mehr als ein Fünftel der in der Kirchengemeinde
zu erhebenden Gesammtumlage zugeschieden werden.
Wer aus der Kirche austritt, wird dadurch von der Umlage nicht befreit, welche in
dem Kalenderjahr seiner Austrittserklärung fällig wird.
Zu den Kosten eines außerordentlichen Bauwesens, dessen Nothwendigkeit vor seiner
Austrittserklärung durch Beschluß des Kirchengemeinderaths oder durch die Ausfsichts-
behörde festgestellt worden ist, hat der Ausgetretene bis zum Ablauf des der Austritts-
anzeige nächstfolgenden Kalenderjahrs ebenso beizutragen, wie wenn der Austritt nicht
erfolgt wäre.
Art. 69.
Der auf die Erhebung einer Umlage gerichtete Beschluß bedarf der Genehmigung
Staatsbehörde und kann, bevor dieselbe erfolgt ist, nicht zum Bollzuge gelangen.
Die zuständigen Staatsbehörden sind
das Oberamt, und
a) wenn die Erhebung regelmäßig wiederkehrender Umlagen auf die Kirchen-
gemeindegenossen erstmals in Frage kommt, sowie
b) bei außerordentlichen Umlagen
die Kreisregierung.
Glanbt das Oberamt in den seiner Verfügung unterstellten Fällen die Zustimmung
nicht ertheilen zu können, so erwächst die Sache auf Antrag der Kirchenbehörde ebenfalls
in die Zuständigkeit der Kreisregierung.
Die Staatsbehörde hat vor allem den bürgerlichen Kollegien der betheiligten Gemeinde
Gelegenheit zur Aeußerung von ihrem Standpunkt zu geben.
Wenn die Kreisregierung ihre Zustimmung versagen zu müssen glaubt, so hat sie
erst nach gepflogenem Benehmen mit dem Evangelischen Konsistorium die Entscheidung
zu treffen. ·
Nach erfolgter Genehmigung des Umlagebeschlusses durch die staatlichen und die
kirchlichen Aufsichtsbehörden vertheilt der Kirchengemeinderath oder, wo ein solcher besteht,
der Verwaltungsausschuß die Umlagen auf die einzelnen Kirchengemeindegenossen.
Art. 70.
Die von dem Kirchengemeinderath beziehungsweise dem Verwaltungsausschusse gefertigte
Berechunng der einzelnen Umlagen ist für eine Frist von mindestens einer Woche zur
der
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